Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
- Art
- Verordnung
- Fundstelle
- Amtsbl. I vom 8. Februar 2024, S. 69 ff. (Artikel 2 einer Verordnung)
Artikel 2 der im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Februar 2024 verkündeten Verordnung[2]
Quelle: Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 8. Februar 2024, S. 69–71. Stand der Vorlage: Auszug aus dem Amtsblatt; die Verordnung wurde als Artikel 2 einer Mantelverordnung verkündet. Nichtamtliche Texterfassung; maßgeblich ist der im Amtsblatt des Saarlandes verkündete Wortlaut. Ob die Vorschrift nach dem Stand der Vorlage noch geändert oder aufgehoben wurde, ist nicht geprüft.
Hinweis: Die übrigen Artikel der Verordnung (insbesondere die Eingangsformel, die Hersteller- und Anwenderverordnung in Artikel 3 und die Änderung der Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung in Artikel 4) sind nicht Gegenstand dieser Seiten. Dem Auszug lag keine Angabe zum Datum der Verordnung bei.
- § 1Geltungsbereich
- § 2Begriffsbestimmung
- § 3Erfordernis elektrischer Betriebsräume
- § 4Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsräume
- § 5Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Transformatoren und Schaltanlagen mit Nennspannungen über 1 kV
- § 6Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für ortsfeste Stromerzeugungsaggregate
- § 7Zusätzliche Anforderungen an Batterieräume
- § 8Zusätzliche Anforderungen an elektrische Betriebsräume für Energiespeichersysteme
- § 9Zusätzliche Bauvorlagen
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