§LBOSaar

Gesetz Nr. 638

betreffend Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 471 Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955 (Amtsbl. S. 1159)
Vom 18. Juni 1958 · Amtsblatt des Saarlandes 1958, S. 788

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Das Gesetz Nr. 471 Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955 (Amtsbl. S. 1159) wird wie folgt geändert und ergänzt:

§ 1

§ 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes, jedoch mit folgender Maßgabe:

a)

Die Veröffentlichung eines genehmigten Bebauungsplanes (Baupolizeiverordnung) gemäß § 62 Absatz 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Polizeiverwaltungsgesetzes hat in der Weise zu erfolgen, daß der genehmigte Bebauungsplan (Baupolizeiverordnung) vier Wochen lang öffentlich ausgelegt wird; die öffentliche Auslegung mit Beginn und Ende der Auslegungsfrist ist nach § 35 des Polizeiverwaltungsgesetzes bekanntzugeben.

b)

Baupolizeiverordnungen können auf einen nach den Vorschriften des Baugesetzes (§ 6 und § 62) rechtskräftig festgestellten und veröffentlichten Bebauungsplan (mit Fluchtlinienplan) verweisen, welcher ganz oder teilweise die Grundlage für die Baupolizeiverordnung bildet; dabei ist auf die Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Bebauungsplans (oben a) hinzuweisen.

c)

Baupolizeiverordnungen können auf einen nach § 8 des Fluchtliniengesetzes förmlich festgestellten und ortsüblich bekanntgemachten Fluchtlinienplan verweisen, welcher ganz oder teilweise die Grundlage für die Baupolizeiverordnung bildet; dabei ist auf die Bekanntmachung des Fluchtlinienplans nach § 8 letzter Satz des Fluchtliniengesetzes hinzuweisen.

d)

Baupolizeiverordnungen können auf einen nach §§ 58—61 und § 64 der bayer. Bauordnung bereits rechtskräftig aufgestellten Baulinienplan verweisen, welcher ganz oder teilweise die Grundlage für die Baupolizeiverordnung bildet; das Datum der Genehmigung des Plans und die Genehmigungsbehörde ist dabei anzugeben mit dem Hinweis, daß der Baulinienplan bei der Gemeindebehörde eingesehen werden kann (§ 64 Absatz 2 bayer. Bauordnung).

e)

Baupolizeiverordnungen, bei welchen bezüglich planerischer Unterlagen eine Verweisung im Sinne von oben b) bis d) nicht möglich ist, müssen die planerischen Grundlagen für ihre Bestimmungen in sich selbst enthalten.

f)

Baupolizeiverordnungen nach § 143 dieses Gesetzes, durch welche die Beachtung von DIN oder „Richtlinien“ oder sonstiger technischer Baubestimmungen vorgeschrieben wird, haben diese technischen Baubestimmungen genau zu bezeichnen und anzugeben, wo diese technischen Baubestimmungen erhältlich sind.

§ 2

§ 100 erhält folgende Fassung:

§ 100
Verwendbare Baustoffe und Bauarten

(1)

Es dürfen nur Baustoffe und Bauarten verwendet werden, die den jeweiligen technischen Erkenntnissen und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(2)

Neue Baustoffe und Bauarten können durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau allgemein zugelassen werden, wenn

a)

ihre Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit für ihren jeweiligen Zweck nachgewiesen ist,

b)

bei ihrer Anwendung nachteilige Folgen für andere Baustoffe, Bauarten oder das ganze Gebäude nicht zu befürchten sind,

c)

gesundheitliche Schädigungen der Bauarbeiter und der späteren Benutzer der Gebäude ausgeschlossen sind,

d)

der Herstellungsbetrieb die zur Herstellung erforderliche Eignung aufweist und die für die Herstellung verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde besitzen.

(3)

Die allgemeine Zulassung durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau läßt die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur verantwortlichen Prüfung im Einzelfall unberührt.

(4)

Als Baustoff gilt jeder Bestandteil eines Bauwerks, an den bestimmte baupolizeiliche Anforderungen gestellt werden.

(5)

Als Bauart gilt die Zusammensetzung einzelner Baustoffe und die Zusammensetzung einzelner Bauteile, an die bestimmte baupolizeiliche Anforderungen gestellt werden.

(6)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann anordnen, daß bestimmte Arten gewerblich hergestellter künstlicher Baustoffe und Bauteile hinsichtlich ihrer Güte auf Kosten des Herstellers durch eine staatliche oder staatlich als solche anerkannte Prüfstelle ständig überprüft werden.

(7)

Baustoffe und Bauteile, die der Bauherr selbst herstellt oder herstellen läßt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Güte durch die staatliche oder staatlich als solche anerkannte Prüfstelle überprüft sind.

(8)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann Vereinbarungen, die zur einheitlichen Regelung der allgemeinen Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten im Bundesgebiet mit Wirkung für alle Länder getroffen worden sind oder werden, beitreten. Der Vollzug des Beitritts und der Inhalt der Vereinbarung ist durch Rechtsverordnung bekanntzumachen.

§ 3

Die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, soweit erforderlich, im Benehmen mit den beteiligten Ministern.

Saarbrücken, den 18. Juni 1958.

Regierung des Saarlandes
Der Ministerpräsident, I. V. Erich Schwertner
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau, Erich Schwertner

Hinweis: Das Ausgabedatum der Amtsblatt-Nummer ist auf der vorliegenden Seitenkopie nicht abgedruckt; als Verkündungsdatum ist deshalb das Datum des Gesetzes (18. Juni 1958) angegeben. Bitte anhand des Amtsblatts prüfen.

← Zurück zum Inhaltsverzeichnis des Baugesetzes