§LBOSaar
§16

Verfahren

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
V · Baupolizeiverordnungen
Fassungen
12.08.1955 · 18.06.1958

Dieser Paragraph wurde nachträglich geändert. Wählen Sie die Fassung; die Verkündungsdaten stehen jeweils dabei.

Geänderte Fassung: Gesetz Nr. 638 vom 18. Juni 1958Amtsbl. des Saarlandes 1958, S. 788 – Neufassung von Absatz 2

(1)

Baupolizeiverordnungen der nach § 15 Absatz 2 zuständigen Behörden bedürfen der Genehmigung des Ministers für den Wiederaufbau.

(2)

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes, jedoch mit folgender Maßgabe:

a)

Die Veröffentlichung eines genehmigten Bebauungsplanes (Baupolizeiverordnung) gemäß § 62 Absatz 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Polizeiverwaltungsgesetzes hat in der Weise zu erfolgen, daß der genehmigte Bebauungsplan (Baupolizeiverordnung) vier Wochen lang öffentlich ausgelegt wird; die öffentliche Auslegung mit Beginn und Ende der Auslegungsfrist ist nach § 35 des Polizeiverwaltungsgesetzes bekanntzugeben.

b)

Baupolizeiverordnungen können auf einen nach den Vorschriften des Baugesetzes (§ 6 und § 62) rechtskräftig festgestellten und veröffentlichten Bebauungsplan (mit Fluchtlinienplan) verweisen, welcher ganz oder teilweise die Grundlage für die Baupolizeiverordnung bildet; dabei ist auf die Bekanntmachung über die Veröffentlichung des Bebauungsplans (oben a) hinzuweisen.

c)

Baupolizeiverordnungen können auf einen nach § 8 des Fluchtliniengesetzes förmlich festgestellten und ortsüblich bekanntgemachten Fluchtlinienplan verweisen, welcher ganz oder teilweise die Grundlage für die Baupolizeiverordnung bildet; dabei ist auf die Bekanntmachung des Fluchtlinienplans nach § 8 letzter Satz des Fluchtliniengesetzes hinzuweisen.

d)

Baupolizeiverordnungen können auf einen nach §§ 58—61 und § 64 der bayer. Bauordnung bereits rechtskräftig aufgestellten Baulinienplan verweisen, welcher ganz oder teilweise die Grundlage für die Baupolizeiverordnung bildet; das Datum der Genehmigung des Plans und die Genehmigungsbehörde ist dabei anzugeben mit dem Hinweis, daß der Baulinienplan bei der Gemeindebehörde eingesehen werden kann (§ 64 Absatz 2 bayer. Bauordnung).

e)

Baupolizeiverordnungen, bei welchen bezüglich planerischer Unterlagen eine Verweisung im Sinne von oben b) bis d) nicht möglich ist, müssen die planerischen Grundlagen für ihre Bestimmungen in sich selbst enthalten.

f)

Baupolizeiverordnungen nach § 143 dieses Gesetzes, durch welche die Beachtung von DIN oder „Richtlinien“ oder sonstiger technischer Baubestimmungen vorgeschrieben wird, haben diese technischen Baubestimmungen genau zu bezeichnen und anzugeben, wo diese technischen Baubestimmungen erhältlich sind.

Ursprüngliche Fassung: Gesetz Nr. 471 (Baugesetz) vom 19. Juli 1955Amtsbl. des Saarlandes 1955 Nr. 99, S. 1159

(1)

Baupolizeiverordnungen der nach § 15 Absatz 2 zuständigen Behörden bedürfen der Genehmigung des Ministers für den Wiederaufbau.

(2)

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes.

Änderung durch Gesetz Nr. 638 vom 18. Juni 1958 (Amtsbl. S. 788). Ursprüngliche Fassung: Baugesetz vom 19. Juli 1955, verkündet am 12. August 1955 (Amtsbl. S. 1159).