(1)
Selbständige Wohnungen und Aufenthaltsräume dürfen im Dachgeschoß nur unmittelbar über dem obersten Vollgeschoß, jedoch keinesfalls über dem Kehlgebälk angelegt werden; sie müssen durch feuerhemmende Treppen unmittelbar erreichbar und einschließlich ihrer Zugänge durch feuerhemmende Bauweise von den angrenzenden Teilen des Dachbodens geschieden sein.
(2)
Dachaufbauten, Decken und die Außenwände (Dachflächen) müssen zum Schutz gegen Temperatureinwirkungen sachgemäß in ausreichender Weise durch geeignete Baustoffe isoliert werden (§ 107 Absatz 7).
(3)
Die notwendigen Fenster (§ 90 Absatz 3) dürfen nicht in der Dachfläche liegen.