§LBOSaar
§92

Dach- und Kellerwohnungen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Selbständige Wohnungen und Aufenthaltsräume dürfen im Dachgeschoß nur unmittelbar über dem obersten Vollgeschoß, jedoch keinesfalls über dem Kehlgebälk angelegt werden; sie müssen durch feuerhemmende Treppen unmittelbar erreichbar und einschließlich ihrer Zugänge durch feuerhemmende Bauweise von den angrenzenden Teilen des Dachbodens geschieden sein.

(2)

Dachaufbauten, Decken und die Außenwände (Dachflächen) müssen zum Schutz gegen Temperatureinwirkungen sachgemäß in ausreichender Weise durch geeignete Baustoffe isoliert werden (§ 107 Absatz 7).

(3)

Die notwendigen Fenster (§ 90 Absatz 3) dürfen nicht in der Dachfläche liegen.

(4)

Im Kellergeschoß sind selbständige Wohnungen unzulässig. Einzelne zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignete Räume als Zubehör zu den höher gelegenen Wohnungen sind bei sinngemäßer Beachtung der Bestimmungen des § 88 Absätze 1 und 2 und des § 90 zulässig.