§LBOSaar
§134

Fluchtliniengesetz

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
C · Schluß- und Überleitungsbestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Das preußische Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt; es werden jedoch seine Bestimmungen auf rückwärtige und seitliche Baufluchtlinien (§ 65 Absatz 2) ausgedehnt. Fluchtlinienpläne müssen im Benehmen mit der Baugenehmigungsbehörde aufgestellt werden. Auf § 136 Absatz 1 wird verwiesen.

(2)

Mit der Ausführung des unter Absatz 1 genannten Gesetzes wird der Minister für den Wiederaufbau beauftragt.