Öffentliche Straßen, Plätze und Wege, einschließlich der Bürgersteige, dürfen durch Aufstellen von Bauzäunen und Baugerüsten sowie durch Lagern von Baustoffen, Sand, Erde, Bauschutt und Geräten nur mit Erlaubnis der Verkehrspolizeibehörde ganz oder teilweise dem öffentlichen Verkehr entzogen werden.
Bei Neu- und Umbauten und bei dem Abbruch von Gebäuden an öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen innerhalb der geschlossenen Ortslage muß auf Verlangen der Verkehrspolizeibehörde die Baustelle vom Beginn der Bauarbeiten an gegen die Straße mit einem mindestens 1,80 m hohen Bauzaun aus guten und glatten Brettern abgeschlossen werden. Die Bauzäune sind so anzulegen, daß die Straßenlaternen, die Masten der elektrischen Straßenbahn und der Obuslinien, die Deckel von Schächten der Entwässerungsanlagen und der Fernsprech- und Telegraphenanlagen sowie der Straßenhydranten geschützt und jederzeit von der Straße aus zugänglich sind; Bauzäune dürfen auch nicht Verkehrszeichen verdecken; ist die Verdeckung nicht zu vermeiden, so ist das Verkehrszeichen nach Angabe der Verkehrspolizeibehörde zu versetzen. Baugruben sind nach der Straße hin sicher abzusperren. Vorspringende Bauzäune müssen während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet werden.
Bei Neu- und Umbauten und bei dem Abbruch von Gebäuden an öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen innerhalb der geschlossenen Ortslage ist auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde an der ganzen Gebäudeseite längs der Straße ein Schutzdach herzustellen, und zwar bei Neubauten sogleich nach Erstellung der Erdgeschoßdecke und bei Umbauten und Abbrucharbeiten vor ihrem Beginn. Das Schutzdach muß mindestens 3,00 m über dem Bürgersteig oder der Straßenkrone liegen, aus genügend starken und durch Streben gehörig unterstützten Brettern hergestellt sein, nach den Gebäuden zu eine Neigung abwärts haben und bei einer Bürgersteigbreite von mehr als 2,00 m mindestens 1,50 m und, sonst mindestens 1,00 m über den Bauzaun und das Baugerüst hinausragen.
Die Baugerüste müssen nach den jeweils geltenden besonderen Bestimmungen ausgeführt werden.
Die Standsicherheit (§ 103 Absatz 1) verbundener Baugerüste von mehr als 10 m Höhe ist auf Anforderung der Baugenehmigungsbehörde durch Festigkeitsberechnung nachzuweisen.
Wird durch einen Bauzaun oder ein Baugerüst der Bürgersteig bis auf eine freie Breite von weniger als 1,00 m eingeschränkt, so kann die Verkehrspolizeibehörde im Anschluß an den bestehenden Bürgersteig die Herstellung und Unterhaltung eines Nebenganges oder sicher abgedeckten Durchganges vorschreiben, der mit einem verkehrssicheren Bretterbelag auf Lagerhölzern und mit einem Geländer zu versehen ist. Der Bauzaun darf keine vorspringenden Nägel erhalten.
Türen und Tore dürfen nicht nach außen aufschlagen.
Ist ein Eingraben von Pfosten in die Decke eines Bürgersteiges oder eines Straßenkörpers unvermeidbar, so ist vorher die Zustimmung des zuständigen Baulastträgers einzuholen.
Baustoffe aller Art sind derart zu lagern, daß der Straßenverkehr nicht gestört wird. Bauschutt muß so feucht gehalten werden, daß er nicht nach der Straße verweht wird und ohne Belästigung des Publikums fortgeschafft werden kann. Stein- und Schuttrutschen müssen ganz geschlossen sein. Wenn die Aufbereitung von Mörtel oder Beton auf der Bürgersteig- oder Fahrbahndecke gestattet wird, ist eine schützende Unterlage zu verwenden.
Bei Bauarbeiten aller Art, einschließlich der Dachdeckerarbeiten und bei Abbrucharbeiten, durch die die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gefährdet werden kann, sind ausreichende Warnungszeichen, und zwar bei Tage Latten oder Stangen, bei Nacht rote Laternen aufzustellen.
Öffentliche Anlagen und Einrichtungen wie Brunnen, Wasser- und Gasleitungen, Telegraphen-, Fernsprech- und andere elektrische Leitungen, Laternen, Kanäle, Rinnsteine und Schilder müssen während eines Baues oder Abbruches jederzeit ihren Zweck erfüllen können und gegen Beschädigung geschützt werden.
Auch Bäume sind gegen Beschädigung zu schützen.
Beim Stapeln von Gegenständen und bei der Errichtung von Bauzäunen und Rüstungen neben den Gleisen der Straßenbahn ist ein Mindestabstand von 0,50 m von den am weitesten ausladenden Teilen der Fahrzeuge (Straßenbahn) einzuhalten.