Geänderte Fassung: Gesetz Nr. 638 vom 18. Juni 1958Amtsbl. des Saarlandes 1958, S. 788 – Neufassung des gesamten Paragraphen
Es dürfen nur Baustoffe und Bauarten verwendet werden, die den jeweiligen technischen Erkenntnissen und den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Neue Baustoffe und Bauarten können durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau allgemein zugelassen werden, wenn
ihre Brauchbarkeit und Zuverlässigkeit für ihren jeweiligen Zweck nachgewiesen ist,
bei ihrer Anwendung nachteilige Folgen für andere Baustoffe, Bauarten oder das ganze Gebäude nicht zu befürchten sind,
gesundheitliche Schädigungen der Bauarbeiter und der späteren Benutzer der Gebäude ausgeschlossen sind,
der Herstellungsbetrieb die zur Herstellung erforderliche Eignung aufweist und die für die Herstellung verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde besitzen.
Die allgemeine Zulassung durch den Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau läßt die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur verantwortlichen Prüfung im Einzelfall unberührt.
Als Baustoff gilt jeder Bestandteil eines Bauwerks, an den bestimmte baupolizeiliche Anforderungen gestellt werden.
Als Bauart gilt die Zusammensetzung einzelner Baustoffe und die Zusammensetzung einzelner Bauteile, an die bestimmte baupolizeiliche Anforderungen gestellt werden.
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann anordnen, daß bestimmte Arten gewerblich hergestellter künstlicher Baustoffe und Bauteile hinsichtlich ihrer Güte auf Kosten des Herstellers durch eine staatliche oder staatlich als solche anerkannte Prüfstelle ständig überprüft werden.
Baustoffe und Bauteile, die der Bauherr selbst herstellt oder herstellen läßt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinsichtlich ihrer Güte durch die staatliche oder staatlich als solche anerkannte Prüfstelle überprüft sind.
Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann Vereinbarungen, die zur einheitlichen Regelung der allgemeinen Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten im Bundesgebiet mit Wirkung für alle Länder getroffen worden sind oder werden, beitreten. Der Vollzug des Beitritts und der Inhalt der Vereinbarung ist durch Rechtsverordnung bekanntzumachen.