Es werden unterschieden Räume, die zum dauernden und solche, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Als Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen (Aufenthaltsräume) ohne Rücksicht auf die Dauer der tatsächlichen Benutzung gelten außer Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Geschäftsräumen auch Wohndielen, Koch- und Waschküchen, Werkstätten, Arbeiterkantinen, Büros, Verkaufsräume und Versammlungsräume.
Als Räume, die nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gelten insbesondere Gänge, Flure, Dielen, Vorplätze, Treppenräume, Treppenflure, Kleiderablagen, Aborte, Baderäume, Speisekammern, Vorratsräume, Keller- und Bodengelasse, Räucherkammern, Trockenböden, Wintergärten, Gewächshäuser, Kegelbahnen, Heizräume, Kessel- und Maschinenräume für Heizungs-, Lüftungs-, Beleuchtungs- und Aufzugseinrichtungen, Lagerkeller, auch wenn in ihnen die mit der Lagerung und Aufbewahrung notwendig verbundenen Arbeiten verrichtet werden; ferner für den Hausbedarf bestimmte Waschküchen, in Einfamilienhäusern bis zu einer bebauten Grundfläche von 90 m² sowie in Kleinsiedlungshäusern und Kleinhäusern außerdem Spülküchen, Roll- und Plättkammern und Werkstätten.
Alle Aufenthaltsräume müssen gegen aufsteigende und seitliche Feuchtigkeit sowie gegen Witterungseinflüsse in ausreichendem Maße geschützt sein.
Alle Aufenthaltsräume müssen mit unmittelbar ins Freie führenden Fenstern von solcher Zahl, Lage, Größe und Beschaffenheit versehen sein, daß hinreichende Tagesbeleuchtung erzielt und genügende Lüftung möglich ist (notwendige Fenster). Das Mindestmaß der notwendigen Fensterfläche muß ein Zehntel, bei Dachgeschoßräumen und bei nicht gewerblichen Waschküchen ein Zwölftel und bei Räumen im Kellergeschoß ein Achtel der Fußbodenfläche betragen; das Rahmen- und Sprossenwerk eines Fensters, sofern es keine außergewöhnlichen Abmessungen hat, wird mit zur Fensterfläche gerechnet. § 95 bleibt unberührt.
Die Fensterbrüstungen müssen mindestens 0,85 m hoch sein. Falls sie niedriger gehalten sind, müssen Gitter oder Schutzstangen in dieser Höhe angebracht werden, deren freie Zwischenräume nicht mehr als 0,15 m betragen dürfen. Ausnahmen sind bei Fenstern, deren Brüstungen nicht mehr als 1,20 m über Erdoberfläche liegen, zulässig.
Der Abstand der nach Absatz 3 notwendigen Fenster von gegenüberliegenden Gebäuden muß, soweit nicht größere Abstände vorgeschrieben sind, mindestens 5,00 m betragen; an Höfen muß die vor den Fenstern liegende Freifläche mindestens 30 m² groß sein. Gegenüberliegende Fels- und Bergwände oder Stützmauern werden bei Berechnung des Abstandes als Gebäude angesehen.
Die Baugenehmigungsbehörde kann gestatten, daß ein Raum, vor dem sich eine geschlossene Veranda oder ein Wintergarten befindet, keiner unmittelbar ins Freie führenden Fenster bedarf, wenn die Größe der den Raum mit der Veranda oder dem Wintergarten verbindenden Tür- und Fensteröffnungen in ihren lichtgebenden Flächen zusammen mindestens ein Viertel der Fußbodenfläche des Raumes beträgt.
Soweit nicht eine andere Höhe vorgeschrieben (§ 93), müssen Aufenthaltsräume eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben; in Kleinhäusern, Kleinsiedlungshäusern und Dachgeschossen kann die lichte Höhe der Aufenthaltsräume auf 2,30 m und bei Zubehörräumen im Dachgeschoß, die als Aufenthaltsräume zugelassen sind, auf 2,20 m ermäßigt werden. Bei ungleichen Höhenlagen der Decken oder Fußböden hat Durchschnittsberechnung stattzufinden, bei der Raumteile unter 1,40 m Höhe außer Betracht bleiben.
Der Fußboden jedes Aufenthaltsraumes muß mindestens 0,40 m über dem höchsten Grundwasserstand liegen. Im Erdgeschoß ist der Fußboden mindestens 0,25 m über der Oberfläche der Straße oder des Hofes anzulegen; für Geschäftsgebäude, ferner für Läden, Versammlungsräume und die zugehörigen daran anschließenden Wohnungen können Ausnahmen zugelassen werden.
Die Fußböden der Aufenthaltsräume müssen gedielt oder mit einem anderen dichten und abwaschbaren Belag versehen werden.
Flure und Gänge, die den Zugang zu Aufenthaltsräumen bilden, müssen ausreichend belichtet und zu lüften sein.
Aufenthaltsräume dürfen über Stallungen, Garagen, Fabrikräumen sowie über Lagerräumen zur Aufnahme feuergefährlicher Waren und Werkstätten mit Feuersgefahr nur eingerichtet werden, wenn die Decken darunter feuerbeständig und dunstsicher hergestellt sind und der Zugang in einem besonderen Treppenraum mit feuerbeständigen Wänden und feuerhemmender Decke liegt.
Für die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Waschküchen gelten folgende Bestimmungen:
Zur Vermeidung der Ausbreitung des Waschdunstes dürfen Waschküchen im Kellergeschoß nicht unmittelbar vom Treppenhaus oder einem mit diesem zusammenhängenden offenen Flur aus zugänglich sein; sie müssen einen Vorraum haben, der durch ein Fenster oder durch einen für einwandfreien Dunstabzug genügenden Luftkanal entlüftbar ist.
Die lichte Raumhöhe muß im Kellergeschoß mindestens 2,30 m, im Dachgeschoß mindestens 2,20 m (Durchschnittsberechnung gemäß Absatz 6) betragen.
Falls die Unterkante der Decke weniger als 1,00 m über dem anstoßenden Gelände liegt, muß vor den Waschküchenfenstern ein Luftschacht angelegt werden, dessen innere Wandseite einen Abstand von mindestens 0,80 m von der Kelleraußenwand hat.
Alle Waschküchen müssen mit einem mindestens 14/21 cm großen Dunstabzugskamin versehen werden, der möglichst unmittelbar neben dem Rauchabzugskamin liegt.
Bei Waschküchenfenstern kann ein Abstand von 2,50 m von gegenüberliegenden Gebäuden zugelassen werden.
Für gewerblich genutzte Waschküchen gelten die Bestimmungen des § 93.