§LBOSaar
§60

Aufbauplan

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes enthält der Aufbauplan: die Aufteilung des Geländes nach öffentlichem und privatem Bedarf, die Linienführung, Abmessung und Höhenlage der Straßen, Wege, Plätze und Verkehrseinrichtungen einschließlich der Parkplätze, die Führung der Fluchtlinien, die Führung der Versorgungs- und Abwasserleitungen, die Art und Dichte der Bebauung der einzelnen Gebiete (§ 6 Absatz 1 bis 4).

(2)

Der Aufbauplan kann aus mehreren besonderen Plänen bestehen, welche den einzelnen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung tragen.

(3)

Ein Aufbauplan kann auch für einen Teilabschnitt des in § 59 Absatz 1 bezeichneten Rahmens aufgestellt werden.

(4)

Aufbaupläne sind im Maßstab 1 : 1250, 1 : 1000, 1 : 625, 1 : 500 oder 1 : 250 zu erstellen. Soweit erforderlich, sind Rahmenpläne und Anordnungen hinsichtlich der Form der Bebauung als Bestandteile des Aufbauplanes beizufügen (§ 98 Absatz 2).