§LBOSaar
§33

Uebergangsbestimmungen zu §§ 29 bis 32

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955

Die Vorschriften der §§ 29 bis 32 über die Änderung der Grundstücksgrenze und über die Ersatzansprüche gelten nur für die Fälle, in welchen der Rohbau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellt wird. Für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Fälle gelten die bisherigen Bestimmungen.