Für gewerblich genutzte Räume und für Fabrikräume gelten folgende weitergehende Mindestanforderungen:
Die lichte Höhe der Arbeitsräume muß mindestens 3,00 m betragen; in besonderen Fällen, z. B. bei Schlachthäusern und Räumen mit Dampf- oder Gasentwicklung, kann eine größere lichte Höhe gefordert werden. Für kleinere Betriebe, wie von Schustern und Schneidern, genügt eine lichte Höhe von 2,50 m.
Der Fußboden der Arbeitsräume muß fest und eben angelegt werden, in nassen und feuchten Räumen mit Gefälle nach einem Wasserablauf mit Geruchverschluß.
Die Wände sind zu verputzen und ebenso wie die Decke mit einem hellen Anstrich zu versehen.
Die lichtgebende Fensterfläche muß mindestens ein Achtel der Fußbodenfläche betragen; jedes Fenster muß im oberen Drittel jederzeit vom Fußboden aus ohne besondere Hilfsmittel geöffnet werden können.
Die ins Freie führenden Türen müssen nach außen aufschlagen.
Den Arbeitern sind nach Geschlechtern getrennte, an einem abgeschlossenen, nicht gemeinsamen Vorraum liegende hygienisch einwandfreie Aborte, Waschgelegenheiten mit Wasserzu- und -abfluß und in der Regel ein freundlicher Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. In Betrieben, in denen die Arbeiter einer starken Beschmutzung unterliegen, sind außerdem noch Brausen für kaltes und warmes Wasser vorzusehen. Die Aborte müssen verschließbar und mit Wasserspülung versehen sein. Für je zwanzig Arbeiter oder je fünfzehn Arbeiterinnen ist ein Abort vorzusehen. Die Abortanlage muß eine Waschgelegenheit haben.
Werkstätten mit offenen Schmiedefeuern dürfen nur in feuerhemmend eingedeckten Gebäuden mit feuerbeständigen Umfassungswänden eingerichtet werden (§ 76 Absatz 4).
Das Gewerbeaufsichtsamt kann für bestimmte Betriebe weitere Anforderungen stellen.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe d gelten nicht für Verkaufsläden, die Bestimmung des Absatzes 1 Buchstabe e gilt für Verkaufsläden mit einer Grundfläche des Ladenraumes von mehr als 75 m².