(1)
Der Minister für den Wiederaufbau kann im Benehmen mit dem Minister des Innern Baupolizeiverordnungen für den Umfang des Landes oder für Gebietsteile, an denen mehr als ein Kreis beteiligt ist, erlassen.
(2)
Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für den Erlaß von Baupolizeiverordnungen nach §§ 27 und 28 des Polizeiverwaltungsgesetzes.