§LBOSaar
§15

Zuständigkeit

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
V · Baupolizeiverordnungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Der Minister für den Wiederaufbau kann im Benehmen mit dem Minister des Innern Baupolizeiverordnungen für den Umfang des Landes oder für Gebietsteile, an denen mehr als ein Kreis beteiligt ist, erlassen.

(2)

Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit für den Erlaß von Baupolizeiverordnungen nach §§ 27 und 28 des Polizeiverwaltungsgesetzes.