Ausnahmen sind nur möglich, wo solche in diesem Gesetz oder einer Baupolizeiverordnung ausdrücklich vorgesehen sind.
Die Bewilligung von Ausnahmen und Befreiungen (Dispensen; § 5 dieses Gesetzes) erfolgt — vorbehaltlich der Absätze 3 bis 9 — im Baugenehmigungsverfahren. Die Baugenehmigungsbehörde hat hierbei die Rechte der Nachbarn in sinngemäßer Anwendung des § 41 zu berücksichtigen.
a) Für Befreiungen von Bestimmungen hinsichtlich der baupolizeilichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke in der Fläche, Höhe und Geschoßzahl, der Benutzungsart (Wohngebiet, Industriegebiet usw.) und der Bauweise (geschlossene, halboffene und offene Bauweise) sowie beim Bau von Kirchen, Theatern, öffentlichen Versammlungsräumen, Zirkusanlagen, Lichtspieltheatern, Waren- und Geschäftshäusern, ferner bei Bauten, die ganz oder teilweise für Rechnung von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Kreisen errichtet werden, ist die Zustimmung des Ministers für den Wiederaufbau erforderlich.
Für Befreiungen nach oben a) hat der Bauantragsteller in Ergänzung zu dem Bauantrag über die Ortspolizeibehörde bei der Baugenehmigungsbehörde einen gesonderten Antrag zu stellen. Der Antrag ist an den Minister für den Wiederaufbau zu richten. Er muß die erforderlichen Unterlagen enthalten, soweit diese nicht schon in dem Bauantrag und seinen Unterlagen selbst enthalten sind.
Die Ortspolizeibehörde hat hinsichtlich des gestellten Befreiungsantrages in sinngemäßer Anwendung des § 41 Absatz 4 a) die Nachbarn zu hören.
Die Ortspolizeibehörde legt den gestellten Befreiungsantrag nebst Erklärungen der Nachbarn mit ihrer eigenen Stellungnahme der Baugenehmigungsbehörde vor.
Die Baugenehmigungsbehörde unterbreitet den Befreiungsantrag nebst Unterlagen mit ihrer Stellungnahme und mit einer Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils, der durch die Befreiung erzielt wird, dem Minister für den Wiederaufbau.
Der Minister für den Wiederaufbau entscheidet über den Befreiungsantrag und etwaige Einwendungen von Nachbarn durch begründeten, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen und gegen Nachweis zuzustellenden Bescheid. Wird die Befreiung versagt oder unter Auflagen erteilt, so kann der Bescheid des Ministers für den Wiederaufbau vom Bauherrn nach § 26 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. Juli 1951 (ABl. S. 1075) durch Klage beim Oberverwaltungsgericht angefochten werden.
Wird entgegen den von Nachbarn rechtzeitig erhobenen Einwendungen eine Befreiung ohne oder mit Auflagen erteilt, so ist der Bescheid des Ministers für den Wiederaufbau auch den Nachbarn gegen Nachweis zuzustellen. Für den Rechtsschutz des Nachbarn gilt § 13 Absatz 2 dieses Gesetzes.
Die Entscheidung des Ministers für den Wiederaufbau und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erfolgen unbeschadet aller privat-rechtlichen Verhältnisse.
Über die Erteilung der Baugenehmigung kann erst entschieden werden, wenn der Bescheid des Ministers für den Wiederaufbau über den Befreiungsantrag rechtskräftig geworden ist.
Die rechtskräftige Entscheidung des Ministers für den Wiederaufbau über den Befreiungsantrag kann in einem Verfahren gegen die Versagung oder Erteilung der Baugenehmigung nicht mehr nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden.