§LBOSaar
§83

Höhe der Gebäude

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Unter der Höhe eines Gebäudes wird das Maß von der festgelegten Oberfläche des Bürgersteiges oder der Erdoberfläche vor der Umfassungswand oder des angrenzenden Hofraumes bis zur Schnittlinie der Außenwandfläche mit der Dachfläche verstanden. Ist eine Dachbrüstung (Attika) vorhanden, so ist ihre Höhe mitzurechnen. Bei ungleichen Höhen einer Außenwandfläche ist hierbei die mittlere Höhe anzunehmen.

(2)

Hat das Dach eine steilere Neigung als 45 Grad, so ist die über diesen Neigungswinkel hinausgehende Höhe der Firstlinie zu der Gebäudehöhe hinzuzurechnen.

(3)

Ist der Bürgersteig oder die Erdoberfläche in der Längsrichtung der Frontwand geneigt, so ist das mittlere Höhenmaß in Rechnung zu stellen. Bei größeren Gebäuden kann die Baugenehmigungsbehörde eine für einzelne Gebäudeteile verschiedene mittlere Höhe bestimmen.

(4)

Auf die Gebäudehöhe sind die Ansichtsflächen von Aufbauten auf den Frontwänden, wie zum Beispiel Türme und Giebel anzurechnen, und zwar flächenmäßig auf die gesamte Frontlänge des Gebäudes verteilt.

(5)

Bei Giebelhäusern wird die Gebäudehöhe bis zu einem Drittel der Höhe des Giebeldreiecks gerechnet.