§LBOSaar
§139

Sonderbestimmungen für die Stadt Saarbrücken

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
C · Schluß- und Überleitungsbestimmungen
Verkündet
12.08.1955

Die zu der Bauordnung der Stadt Saarbrücken erlassenen Sondervorschriften (Zonenpläne) bleiben in Kraft. Soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind sie diesen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Auf § 24 wird Bezug genommen.