Die zu der Bauordnung der Stadt Saarbrücken erlassenen Sondervorschriften (Zonenpläne) bleiben in Kraft. Soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, sind sie diesen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Auf § 24 wird Bezug genommen.
§139
Sonderbestimmungen für die Stadt Saarbrücken
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- C · Schluß- und Überleitungsbestimmungen
- Verkündet
- 12.08.1955