§LBOSaar
§67

Baulinien

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Bei Bauten an Straßen, Wegen und Plätzen ohne festgesetzte Baufluchtlinie stellt die Baugenehmigungsbehörde die Baulinie und die Höhenlage von Fall zu Fall fest.

(2)

Alle Gebäude müssen gleichlaufend und senkrecht zu den Straßen errichtet werden, sofern nicht ein Bebauungsplan eine andere Stellung vorschreibt.

(3)

Sofern andere Entfernungen nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind, kann die Baugenehmigungsbehörde verlangen, daß Bauten

a)

bei Zufahrts- und Ortsstraßen und Ortswegen von der Straßenbegrenzungslinie 4,00 m,

b)

bei Ortsverbindungsstraßen von geringerer Verkehrsbedeutung von der Straßenbegrenzungslinie 5,00 m,

c)

bei klassifizierten Straßen und Straßen von erheblicher Verkehrsbedeutung innerhalb der Ortsdurchfahrt 10 m von der Fahrbahnmitte, sofern nicht mit Rücksicht auf den Verkehr ein größerer Abstand gefordert werden muß,

entfernt bleiben. Für Gebäude mit gewerblichen Anlagen (z. B. Gasthäuser, Schmieden, Tankdienststellen), deren Betrieb einen größeren Abstand erfordert, kann die Baugenehmigungsbehörde einen größeren Abstand vorschreiben.

(4)

Abweichungen von vorhandenen Baulinien und von den Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 können zugelassen oder verlangt werden, wenn eine einwandfreie Einfügung des Baues in die Umgebung und ein einwandfreier Anschluß an die Nachbargrundstücke gewährleistet ist, wenn für die Fenster auf allen Seiten ein Lichteinfall von mindestens 45 Grad dauernd gesichert ist und die Verkehrsübersicht nicht beeinträchtigt wird.

(5)

Soll ein Gelände derart bebaut werden, daß mehrere zueinander gleichgerichtete Häuserreihen oder Gebäudegruppen mit der Schmalseite zu der Straße gestellt werden (Streifenbebauung), so bedarf es eines vor Ausführung der Einzelbauten von der Baugenehmigungsbehörde zu genehmigenden Aufteilungsplanes für das Gesamtgelände. Die Reihen oder Gruppen müssen voneinander mindestens einen Abstand haben, der bei reiner Nord-Süd-Richtung der zweieinhalbfachen, bei anderer Richtung der dreifachen Höhe der höheren Gebäude (§ 83) entspricht. Für die Abstände der Kopfhäuser untereinander und von der hinteren Grundstücksgrenze gelten die Bestimmungen für die offene Bauweise. Von der seitlichen Grenze ist das Anderthalbfache der Gebäudehöhe als Abstand einzuhalten.

(6)

Die Fläche, die zwischen Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie und Baulinie liegt, ist auf Anforderung der Baugenehmigungsbehörde mit Platten zu belegen oder gegen die Straße einzufriedigen und als Vorgarten herzurichten. Das gleiche gilt bei Gebäuden, die hinter der Baufluchtlinie oder Baulinie liegen, hinsichtlich der Fläche, die zwischen der Straßenfluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie und dem Gebäude verbleibt. Auf § 97 wird verwiesen.