Zur Regelung der Bebauung können die Gemeinden in einem Bebauungsplan Kleinsiedlungsgebiete, Wohngebiete, Geschäftsgebiete, Gewerbegebiete, gemischte Wohngebiete, Industriegebiete und Sonderbaugebiete als Baugebiete ausweisen und Straßen- und Platzbegrenzungslinien der Verkehrsflächen, die Abgrenzung der nicht dem Verkehr dienenden, im öffentlichen Interesse zu schaffenden Frei- und Schutzflächen und Baufluchtlinien festsetzen.
Für das einzelne Baugebiet ist vorzuschreiben, welche Arten von Anlagen in ihm errichtet oder nicht errichtet werden dürfen. In Kleinsiedlungsgebieten und Wohngebieten sind Anlagen, durch deren Betrieb Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarn oder die Allgemeinheit entstehen können, in Geschäftsgebieten und gemischten Wohngebieten Anlagen, durch deren Betrieb erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarn oder die Allgemeinheit entstehen können, nicht zuzulassen.
Den Forderungen der Feuersicherheit, der Gesundheit, der wirtschaftlichen Verwendung des Bodens, der Abstellung und der dauernden Unterbringung ruhender Verkehrsmittel sowie dem Wohnbedürfnis und dem Ortsbild ist Rechnung zu tragen. In bestimmten Gebieten können Mindestgrößen der Grundstücke vorgeschrieben werden.
Der Bebauungsplan muß mit den entsprechenden Plänen der angrenzenden Gebiete in Einklang stehen. Er ist zu ergänzen oder zu ändern, falls dies erforderlich erscheint.
a) Ist in einem geplanten Bauvorhaben der Anfang der Erschließung eines Geländes zu erblicken, so hat die Gemeinde für dieses Gelände einen Bebauungsplan aufzustellen.
Der Minister für den Wiederaufbau kann die Aufstellung eines Bebauungsplanes verlangen, wenn dies erforderlich ist. Er kann Weisungen über die Aufstellung und den Inhalt des Bebauungsplanes erlassen. Ist die Aufstellung, die Ergänzung oder Aenderung eines Bebauungsplanes erforderlich und weigert sich die Gemeinde, diese Maßnahmen zu treffen, so kann der Minister sie an Stelle der Gemeinde selbst treffen.
Der Bebauungsplan ist als Baupolizeiverordnung zu erlassen.
Für die Festsetzung von Fluchtlinien im Sinne des Absatzes 1 und die Auswirkungen dieser Festsetzung gelten die Vorschriften des preußischen Gesetzes über die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften (Fluchtliniengesetz) vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in der jeweils geltenden Fassung; auf § 134 wird verwiesen.