§LBOSaar
§81

Feststellung der bebaubaren Grundstücksfläche

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Bei der Feststellung der bebaubaren Grundstücksfläche werden die Maße des Erdgeschosses zugrunde gelegt; außer den in § 80 Absatz 7 bezeichneten Flächen werden von der Gesamtgrundstücksfläche die durch die Straßenbegrenzungslinien oder Straßenfluchtlinien abgeschnittenen Flächen vorweg abgezogen, ferner die vor der Baufluchtlinie oder Baulinie liegenden Flächen, soweit sie eine Tiefe von 3,00 m nicht überschreiten.

(2)

Als bebaut gelten nicht die Flächen:

a)

von Klappen für Kellertreppen, Kellerhälsen, Schutzdächern von Düngergruben, Asche- und Müllbehältern, sofern sie für jede Art dieser Anlagen insgesamt 10 m² Grundfläche und 1,20 m Höhe nicht überschreiten;

b)

von Freitreppen, die nur vom Gelände bis zum Fußboden des Erdgeschosses führen;

c)

von Grenzmauern und sonstigen Grenzeinfriedigungen sowie freistehenden Mauern und ähnlichen Anlagen, sofern ihre Höhe 2,00 m — von dem höher gelegenen Grundstück aus gerechnet — und ihre Stärke 0,50 m nicht überschreitet;

d)

von Mauervorsprüngen und Pfeilervorlagen von weniger als 0,50 m Ausladung und einer geringeren Breite als ein Zehntel der Wandfläche zwischen den Pfeilern;

e)

von offenen Vordächern vor Eingängen bis zu 2 m² Grundfläche und von Bedachungen von Fahrstühlen, die vor der Außenwand liegen, bis zu einer Größe von 3 m²;

f)

von freitragenden Balkonen bis zu 3 m² Grundfläche und bis zu einer Ausladung von 1,50 m in jedem Geschoß;

g)

von Sockeln, die nicht mehr als 0,20 m ausladen und höchstens bis zum Erdgeschoßfußboden reichen.

(3)

Wenn die in Absatz 2 aufgeführten Anlagen die angegebenen Flächenmaße oder Höhen übersteigen, gilt die ganze Fläche der betreffenden Anlage als bebaut. Ausnahmen können zugelassen werden.

(4)

Bei Gebäuden, die an genau zu bezeichnenden Hauptgeschäftsstraßen liegen und hauptsächlich gewerblichen Zwecken dienen, kann durch örtliche Baupolizeiverordnung zugelassen werden, daß die sonst vorgeschriebenen Freiflächen im Erdgeschoß vollständig überbaut werden, wobei der höchste Punkt der Überdachung höchstens 1,00 m über der Oberkante der Decke des Erdgeschosses liegen darf. Die Überdachung muß feuerbeständig sowie in allen Teilen horizontal und begehbar sein. Bei verglasten Teilen muß feuerbeständiges Glas verwendet werden. Eine genügende Licht- und Luftzufuhr zu den überdachten und angrenzenden Räumen muß dauernd gesichert bleiben, auch dürfen in feuer- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht keine Bedenken bestehen.

Die Anbringung von Feuerleitern kann bei unterschiedlicher Höhenlage der Höfe gefordert werden.

Die überbaute Hoffläche gilt als erhöhte Hoffläche. Treppenläufe von der Straße mit Zugang zum erhöhten Hof müssen vorhanden und feuerbeständig hergestellt sein. Für die Berechnung der Decke ist bis zu 5,00 m hinter dem Vorderhaus eine Nutzlast von 500 kg/m² und für die übrigen Teile eine solche von 300 kg/m² anzunehmen.

(5)

Die Baugenehmigungsbehörde kann verlangen, daß Freiflächen, die nicht als Gärten angelegt werden, befestigt und an die Grundstücksentwässerung angeschlossen werden. Die Oberfläche der Freiflächen muß dann eben, gut zu reinigen (Asphaltierung, Zementierung, Pflaster) und mit Gefälle zu den Hofsinkkästen angelegt sein.