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Werden durch rechtsgeschäftliche Veränderungen der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu seinem Vollzug erlassenen Verordnungen zuwiderlaufen, so kann die Baugenehmigungsbehörde verlangen, daß die betreffenden Gebäude oder Gebäudeteile entsprechend umgestaltet oder beseitigt werden. Die Vorschriften in § 23 finden sinngemäß Anwendung.