§LBOSaar
§129

Veränderung von Grundstücksgrenzen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
IV · Bestehende bauliche Anlagen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Werden durch rechtsgeschäftliche Veränderungen der Grenzen bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes oder der zu seinem Vollzug erlassenen Verordnungen zuwiderlaufen, so kann die Baugenehmigungsbehörde verlangen, daß die betreffenden Gebäude oder Gebäudeteile entsprechend umgestaltet oder beseitigt werden. Die Vorschriften in § 23 finden sinngemäß Anwendung.

(2)

Die Notare sowie die Katasterämter haben, wenn eine Änderung der Grenzen eines Grundstückes beabsichtigt ist, die Beteiligten auf die Vorschriften in Absatz 1 hinzuweisen.