Holzhäuser, insbesondere Blockhäuser, dürfen für Wohnzwecke unter folgenden Bedingungen hergestellt werden:
sie dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten;
sie dürfen nicht mehr als zwei Wohngeschosse enthalten;
das Sockelmauerwerk des Gebäudes muß standsicher sein;
sie müssen mit einem feuerhemmenden Dach versehen sein (§ 102).
Wohnlauben (Gartenhäuschen oder Feldhäuschen — in Leichtbauweise oder aus Leichtbetonhohlblocksteinen — mit Wohngelegenheit) sind als Wohnhäuser im Sinne des § 12 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 nicht anzusehen, wenn sie nur vorübergehend, und zwar höchstens für die Zeit vom 15. April bis 15. Oktober jedes Jahres, zum Aufenthalt von Menschen dienen und wenn die Bewohner anderwärts eine feste Wohnung haben.
Für ihre Errichtung gelten folgende Bestimmungen:
das Grundstück, auf dem eine Wohnlaube errichtet werden soll, muß mindestens 500 m² groß sein;
die Zugänglichkeit zum Grundstück muß dauernd gesichert sein;
sie dürfen eine Grundfläche bis 30 m² und außerdem eine Veranda von höchstens 10 m² enthalten;
Wohnlauben dürfen nur ein Geschoß haben; jedoch ist die Anlage eines Vorratskellers in solchen Abmessungen zulässig, daß er nicht zu Wohnzwecken benutzt werden kann;
die Entfernung der Wohnlauben von den Nachbargrenzen muß mindestens 5,00 m betragen; auf benachbarten Grundstücken kann der unmittelbare Anbau zweier Wohnlauben oder ihrer Nebenanlagen gestattet werden, wenn die Brandmauern sich decken; Ausnahmen sind zulässig;
die Wahl der Baustoffe ist freigestellt; die Verwendung von Wellblech ist jedoch nicht zulässig, das Dach muß mit feuerhemmenden Stoffen gedeckt sein;
die Errichtung einer Feuerstätte ist zulässig bei Einhaltung der Bestimmungen der §§ 110, 112 und 113 dieses Gesetzes;
jede Wohnlaube muß einen Abort enthalten, der in die vorgeschriebene Wohnfläche nicht eingerechnet wird. Gesundheitliche Schädigungen durch die Abortanlage dürfen weder für die Bewohner noch für die Nachbarn entstehen; für Aborte innerhalb der Wohnungen sind die Bestimmungen des § 117 dieses Gesetzes maßgebend;
als Nebenanlagen sind außer Aborten Ställe für Kleinvieh bis zu 10 m² zulässig; die Bestimmungen in Buchstabe e gelten auch für die Nebenanlagen;
soweit hier nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß;
für die Anlegung einer größeren Anzahl von Wohnlauben (sogenannten Laubenkolonien) ist der Baugenehmigungsbehörde ein Lageplan einzureichen, der die gemeinsamen Wege samt Grenzwegen und die Zahl der Laubengrundstücke, auch die Wasserentnahmestellen enthalten muß. Einwandfreies Trinkwasser muß zur Verfügung stehen.
Wochenendhäuser sind nicht als Wohnhäuser im Sinne des § 12 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 anzusehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis l gegeben sind.
Für Wohnlauben und Wochenendhäuser kann allgemein für bestimmte Gebiete durch örtliche Baupolizeiverordnung eine abweichende Regelung getroffen werden; es kann die Errichtung von Wohnlauben und Wochenendhäusern für bestimmte Gebiete ausgeschlossen werden.