Wohngebäude dürfen nicht mehr als zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoß haben, soweit nicht durch örtliche Baupolizeiverordnung wegen örtlicher Gegebenheiten etwas anderes bestimmt ist.
Außer den beiden Vollgeschossen und dem Kellergeschoß ist die Anlage eines weiteren Geschosses gestattet, wenn das natürliche Gefälle des Geländes dies bedingt und der Fußboden dieses weiteren Geschosses an mindestens einer Außenwand über dem Gelände liegt. Dieses Geschoß (Untergeschoß) darf bis zur Hälfte seiner Grundfläche Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen enthalten, soweit diese Räume den Anforderungen der §§ 90 und 91 entsprechen.
Das Dachgeschoß über mehr als vier Vollgeschossen darf zu Wohnzwecken nicht ausgebaut werden; in Häusern mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen darf das Dachgeschoß nur dann voll ausgebaut werden, wenn die notwendige Anzahl von Waschküchen und Trockenräumen in der erforderlichen Größe anderweitig vorgesehen sind.
Ueber dem bewohnbaren Dachgeschoß sind keine Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen zugelassen.