Die Höhe der Gebäude an der Straße darf die Straßenbreite nicht übersteigen, in Altstadtteilen ist eine Überschreitung um höchstens 2,00 m zugelassen.
Durch örtliche Baupolizeiverordnung kann die zulässige Höhe der Gebäude an einer Straße innerhalb des Rahmens des Absatzes 1 festgelegt werden.
Unter Straßenbreite ist die Breite der Gesamtheit der Verkehrsflächen zu verstehen. Sind Baufluchtlinien vorhanden, so ist der Abstand dieser, auch wenn die gegenüberliegende Straßenseite noch nicht bebaut ist, maßgebend, andernfalls der Abstand der Hausfronten.
Bei Eckgebäuden darf die für die breitere Straße zulässige Höhe auch an der schmaleren Straße bis zur Tiefe des Baukörpers an der breiteren Straße durchgeführt werden; dabei ist der Hauptbaukörper um mindestens 0,06 m vor die Baufluchtlinie oder Baulinie der schmaleren Straße vorzuziehen.
Ist die Straße ungleich breit, so ist ein einheitliches mittleres Maß für die Gebäudehöhe festzustellen oder die einzelnen Gebäudeteile sind in entsprechend verschiedener Höhe aufzuführen.
Sind für Nachbargebäude in derselben Straße verschiedene Gebäudehöhen zulässig, so muß zur Vermeidung schroffer Wechsel und freier Brandgiebelflächen der Höhenwechsel in architektonisch einwandfreier Weise erfolgen; erforderlichenfalls kann die Baugenehmigungsbehörde verlangen, daß ein Teil des niedrigeren Gebäudes in der Höhe des Nachbargebäudes aufgeführt wird.
Auch bei ansteigenden Straßen kann die Baugenehmigungsbehörde verlangen, daß geeignete Übergänge in den Höhen geschaffen werden.
Falls im Gebiet der geschlossenen Bauweise ein Neubau zwischen zwei bereits bestehenden Gebäuden errichtet werden soll, welche eine größere Höhe als zulässig besitzen, so kann die Baugenehmigungsbehörde zulassen oder fordern, daß der Neubau bis zu den Höhen der Nachbarhäuser so durchgeführt wird, daß beiderseits ein einwandfreier Anschluß an die Nachbarhäuser geschaffen wird.
Wird der Aufbau von Türmen und Giebeln über die zulässige Höhe hinaus beabsichtigt, so dürfen diese Aufbauten insgesamt nicht mehr als ein Fünfzehntel der zulässigen Ansichtsfläche des Gebäudes einnehmen und die zulässige Gebäudehöhe um nicht mehr als ein Fünftel überschreiten. Bezüglich der Dachaus- und -aufbauten wird auf § 98 Absatz 5 verwiesen.
Für Fabriken, Lagerhäuser, Schornsteine und ähnliche Nutzbauten kann der Minister für den Wiederaufbau eine der Zweckbestimmung des Gebäudes entsprechende Bauweise, die über die sonst zulässige Gebäudehöhe hinausgeht, zulassen, wenn das betreffende Baugrundstück ausschließlich zur Errichtung größerer gewerblicher Betriebsstätten bestimmt ist, wenn die gebotene Rücksicht auf die Umgebung, namentlich der Abstand von Wohngebäuden, dies gestattet, und wenn die beabsichtigten Gebäude so ausgestaltet werden, daß sie sich einwandfrei in die Umgebung einfügen.
Bei öffentlichen Bauten, ihnen gleichzuachtenden Monumentalgebäuden, Türmen, Denkmälern können Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Paragraphen zugelassen werden, damit bei ihnen vorwiegend künstlerische Gesichtspunkte bei der Höhenbestimmung Geltung erlangen können. Berechtigte nachbarliche Belange müssen hierbei gewahrt bleiben.