Vollgeschosse liegen oberhalb der Erdoberfläche — höchstens 0,50 m unter ihr — und sind von senkrechten Wänden umschlossen. Ein zurückgesetztes Geschoß mit lotrechten Umfassungswänden gilt als Vollgeschoß.
Als Kellergeschoß gilt das Geschoß, das sich unterhalb des ersten Vollgeschosses (Erdgeschosses) befindet. Bei unebenem Gelände darf die Oberkante seiner Decke jedoch an der Straßen- oder Hinterfront nicht mehr als 2,30 m über dem tiefsten Punkt des Bürgersteiges oder des Hofes oder des Geländes und das Geschoß durchschnittlich nicht mehr als 1,30 m über der Erdoberfläche liegen; werden die genannten Maße überschritten, so gilt das Geschoß als Vollgeschoß.
Als Dachgeschoß ist ein Geschoß anzusehen, in das die Konstruktionsteile des Dachverbandes und der geneigten Dachfläche hineinreichen. Ein Dachgeschoß gilt als Vollgeschoß, wenn die begrenzenden Dachflächen mit der Horizontalen einen Winkel von mehr als 70 Grad bilden (Mansardendach) oder die Kniestockhöhe mehr als 0,65 m, von Oberkante Dachgeschoßfußboden bis zur Traufe gemessen, beträgt; auf § 98 Absatz 5 wird verwiesen.
Als ausgebautes Dachgeschoß ist ein Dachgeschoß anzusehen, soweit sich in ihm Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen befinden.
Als Wohngeschoß gilt jedes Geschoß, in dem sich auch nur eine selbständige Wohnung befindet oder das überwiegend Wohnzwecken dient.