Schornsteine müssen feuerbeständig mit vollen Fugen in regelrechtem Verband und mit im Querschnitt gleichem Material gemauert sein und gleichbleibenden lichten Querschnitt haben. Vor Holzfachwerkwänden muß das Schornsteinmauerwerk ohne Verband mit der Fachwerkwandausmauerung aufgeführt werden, wobei der Zwischenraum zwischen Fachwerkwand und Schornstein voll auszumauern ist. Auf Holz oder andere brennbare Bauteile dürfen Schornsteine weder mittelbar noch unmittelbar aufgesetzt oder gestützt werden. Entstehen zwischen Schornsteinvorlagen und Wänden Zwischenräume (sogenannte Blenden), müssen diese entweder offen bleiben oder voll ausgemauert werden.
Gemauerte Schornsteine müssen auf den Außenseiten geputzt und auf den Innenseiten glatt ausgestrichen werden. Die Schornsteine müssen so weit über die Dachfläche hinausgeführt werden, daß eine gute Absaugung und Ableitung des Rauches stattfindet und eine Gefährdung oder Belästigung der Umgebung durch Funken, Ruß oder Rauch vermieden wird. Die Höhe der Schornsteine über First muß mindestens 0,30 m oder 1,15 m über der Dachfläche (oberseitig gemessen), bei nicht mit Stein, Ziegel oder Schiefer eingedeckten Dächern und bei besonders gefährdenden Anlagen mindestens 1,00 m über First oder je nach dem Grad der Feuergefährlichkeit mehr als 1,15 m über der Dachfläche betragen. Die Baugenehmigungsbehörde kann verlangen, daß Schornsteine für gewerbliche Anlagen und für Feuerung mit starker Rauchentwicklung die Dachfirste im Umkreis von 30 m wenigstens 1,50 m überragen. Die Seitenwände (Wangen) von gemauerten Schornsteinen müssen allseitig mindestens ½ Stein stark an der Außenseite von Umfassungswänden mindestens 1 Stein stark sein. Wenn zwei Brandmauern nebeneinander in gleicher Höhe vorhanden sind, genügt beiderseits Halbsteinstärke für die Grenzwangen. Freistehende Schornsteine, welche 2,00 m und mehr die Dachfläche überragen, sind in der Regel zu verankern.
Für das Material, aus dem die Schornsteine erstellt werden dürfen, sind die jeweils geltenden besonderen Bestimmungen maßgebend, jedoch bedürfen Leichtbetonsteine und Formstücke der allgemeinen baupolizeilichen Zulassung gemäß § 100. Guß-, Eisenbleich- und Tonrohre sind als Schornsteine unzulässig.
Schornsteine mit einem größeren lichten Querschnitt als 729 cm², ebenso Schornsteine mit höheren Abgastemperaturen (bei gewerblichen Feuerstätten, wie z. B. Backöfen, Kochanlagen, Hotelherden, Schmieden, Darren und dergleichen sowie Zentralheizungskesseln mit über 8 m² Heizfläche) müssen mindestens 1 Stein starke Wangen haben. In bestehenden Gebäuden können bei Zentralheizungskesseln bis zu 8 m² großer Heizfläche vorhandene ½ Stein starke Wangen vom Erdgeschoß ab belassen werden.
Die Innenflächen der Schornsteine müssen von Balken, Verbands- und Dachhölzern mindestens 0,20 m entfernt bleiben. Dachlatten müssen von dem unverputzten Schornsteinmauerwerk einen Abstand von mindestens 0,04 m haben. In den Decken sind die Zwischenräume zwischen den Balken und den Schornsteinwandungen in Lehm verlegten Ziegeln oder mit Beton auszufüllen.
Die Schornsteine sind so einzurichten, daß sie in allen Teilen von außen beobachtet und ordnungsgemäß gereinigt werden können. Die Reinigungsöffnungen müssen unfallsicher erreichbar und stets zugänglich sein; sie müssen möglichst die Breite des lichten Schornsteinquerschnittes, mindestens aber eine Breite von 0,14 m haben und mit rauchsicheren Verschlußvorrichtungen aus nichtbrennbarem Material versehen sein. Verschlußvorrichtungen aus Blech müssen mindestens 2 mm Wandstärke haben, solche aus Beton bedürfen einer besonderen Zulassung. Ungeschütztes Holzwerk muß mindestens 0,50 m, feuerhemmend verkleidetes mindestens 0,30 m von den Reinigungsöffnungen entfernt bleiben. Der Fußboden vor den Reinigungsöffnungen muß aus nichtbrennbarem Stoff hergestellt, Holzfußboden mit einem mindestens 1 mm starken Blech in der Breite des Schornsteins und mindestens 0,50 m lang versehen werden. Soll die Reinigung eines Schornsteins vom Dache aus erfolgen, so müssen seitlich aufklappbare Aussteigluken von mindestens 50/60 cm Größe und bei Dächern von mehr als 20 Grad Neigung Laufbretter angebracht werden.
Schornsteine, die durch Räume führen, in denen leicht entzündliche Stoffe lagern oder verarbeitet werden, müssen engmaschige Latten- oder Gitterverschläge in mindestens 0,50 m Abstand und fugendichte, nichtbrennbare Ummantelung (z. B. ¼ Stein starke Vorsatzschicht mit Putz oder fugendichten 0,05 m starken Plattenbelag) erhalten. Reinigungsöffnungen für Schornsteine dürfen in solchen Räumen nicht angelegt werden.
Aufsätze auf Schornsteinen sind zulässig, wenn sie die ordnungsmäßige Reinigung nicht behindern.
Es werden weite (besteigbare) und enge (unbesteigbare) Schornsteine unterschieden.
Die besteigbaren Schornsteine müssen eine lichte Weite von mindestens 0,43 × 0,43 m haben und dürfen außer den Raucheinmündungen und einer Einsteigöffnung am Fuße keine weiteren Öffnungen in den Wänden erhalten. Bei Abmessungen von mehr als 3600 cm² lichter Weite sind mindestens 0,13 m tief eingemauerte, im Vollbad verzinkte Steigeisen in senkrechten Abständen von nicht über 0,40 m anzubringen mit einer Auskragung von 0,16 m vom Mauerwerk. Die Einsteigöffnung muß mindestens 0,40 × 0,60 m groß und rauchsicher mit einer Tür aus Eisenblech verschließbar sein.
Jeder unbesteigbare Schornstein ist mit einem überall gleichen, möglichst quadratischen Querschnitt aufzuführen, der im Lichten nicht geringer als ¼ Stein stark sein darf; bei rechteckigem Querschnitt darf die längere Seite nicht mehr als das Anderthalbfache der kürzeren betragen. Schornsteinwangen dürfen nicht belastet werden, auch nicht durch eiserne Träger, Stahlbetonunterzüge, -decken, Gewölbe.
Schornsteine sind auch an bestehenden Wänden stets mit vier neuen Wangen herzustellen.
An einen Schornstein von 250 cm² lichtem Querschnitt dürfen höchstens drei Zimmeröfen gewöhnlicher Art angeschlossen werden. Je ein Kochherd oder eine Waschkesselfeuerung gelten hierbei als zwei Zimmeröfen.
Jeder hinzutretende Zimmerofen bedingt eine Vergrößerung des Querschnittes um 80 cm². Ausnahmen sind zulässig. Münden Rauchrohre aus Feuerstätten von erheblichem Umfange ein, so kann eine Vergrößerung des Querschnittes gefordert werden (§ 110 Absatz 8).
Für Waschkessel, die in Kellergeschossen von Mehrfamilienhäusern untergebracht sind, sind besondere Schornsteine vorzusehen.
Anders als senkrecht dürfen Schornsteine nur geführt werden, wenn sie in feuerbeständigen Wänden liegen oder durch feuerbeständige Konstruktionen unterstützt sind. Hierbei darf die Neigung für besteigbare Schornsteine nicht mehr als 30 Grad, für unbesteigbare Schornsteine nicht mehr als 45 Grad von der Senkrechten betragen. Die Lagerfugen müssen senkrecht zur Neigung ausgeführt werden. An den Knickstellen der unbesteigbaren Schornsteine müssen im Innern Rundeisen und bei stärkeren Richtungsänderungen Reinigungsöffnungen angebracht werden.
In Holzbauten aller Art sind nur Schornsteine aus Ziegeln oder Kaminformsteinen zulässig.
In Werkstätten und Küchen mit größerer Dampfentwicklung müssen Wrasenrohre angebracht werden. Die Mitbenutzung der Wrasenrohre zu Feuerungszwecken ist verboten. Auspuffrohre von Verbrennungskraftmaschinen (Gas-, Benzin-, Schweröl-, Petroleummotore u. a.) sind in besondere Abzugsrohre einzuführen.
In Gebäuden mit Zentralheizungsanlagen kann die Baugenehmigungsbehörde für jede Wohnung einen Schornstein für Ofenheizung (außer dem Küchenschornstein) verlangen.
Für Abführung der Abgase von Gasfeuerstätten (§ 114) sind besondere Schornsteine vorzusehen. Abgasschornsteine sind an der Ausmündung durch Anbringung eines Eisens über der Mündung oder dergleichen entsprechend zu kennzeichnen. Die Einführung der Abgase von Feuerstätten für feste und gasförmige Brennstoffe in einen und denselben Schornstein ist unzulässig.
Das Einschlitzen von Schornsteinwangen zum Einbau von Leitungen aller Art (Gas-, Wasser-, Heizungs-, elektrische Leitungen) ist untersagt.
Der Verschluß von Rauchrohröffnungen an Schornsteinen darf nicht durch Federkapseln erfolgen.