Bei Erd- und Gründungsarbeiten und beim Abbruch von Baulichkeiten sind die Nachbargrundstücke und die darauf befindlichen Gebäude je nach Erfordernis vor Beschädigung zu sichern, z. B. durch Steifen, Sprießhölzer, Unterfangen der Nachbarmauern oder durch allmähliche Aufführung der Grundmauern in kurzen Strecken. § 34 findet sinngemäß Anwendung.
§125
Schutz der Nachbargrundstücke
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- B · Besonderer Teil
- Abschnitt
- III · Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Fürsorge für die Arbeiter bei der Ausführung von Bauten
- Verkündet
- 12.08.1955