§LBOSaar
§125

Schutz der Nachbargrundstücke

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
III · Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Fürsorge für die Arbeiter bei der Ausführung von Bauten
Verkündet
12.08.1955

Bei Erd- und Gründungsarbeiten und beim Abbruch von Baulichkeiten sind die Nachbargrundstücke und die darauf befindlichen Gebäude je nach Erfordernis vor Beschädigung zu sichern, z. B. durch Steifen, Sprießhölzer, Unterfangen der Nachbarmauern oder durch allmähliche Aufführung der Grundmauern in kurzen Strecken. § 34 findet sinngemäß Anwendung.