Besteht eine halbscheid errichtete Nachbarmauer, so kann der Zweitbauende von dem Nachbarn verlangen, daß er das Anbauen an die Mauer gestattet, sofern die Voraussetzungen des § 29 gegeben sind. Das Recht zum Anbauen schließt die Befugnis in sich, die Mauer zu belasten, soweit dies die einschlägigen Vorschriften gestatten, und die mit der Ausführung des Anbaues verbundenen Änderungen an der Mauer vorzunehmen. Der Anbauende ist verpflichtet, nach Ausführung des Anbaues einen einwandfreien Zustand des Nachbargebäudes wieder herzustellen.
Die Benutzung einer nicht halbscheid errichteten Nachbarmauer zum Anbauen kann verlangt werden, wenn an einer Eigentumsgrenze von beiden Seiten ohne Grenzabstand zu bauen ist, wenn die Mauer zum Anbauen geeignet ist und die Baugenehmigungsbehörde (Vorbescheid) den Anbau aus zwingenden baulichen Gründen fordert. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden Anwendung. Mit der Fertigstellung des Rohbaues verläuft die Eigentumsgrenze in der Mitte der Mauer, soweit die Mauer zum Anbauen benutzt ist. Das Grundbuch ist nach Vermessung zu berichtigen; die Baugenehmigungsbehörde ist verpflichtet, die Anträge beim Katasteramt und Grundbuchamt zu stellen.