Die Baugenehmigung verliert ihre Gültigkeit, wenn innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Bauscheines mit dem Bau nicht begonnen oder wenn der begonnene Bau länger als ein Jahr nicht ernstlich fortgeführt wird. In solchen Fällen kann je nach den Umständen entweder eine neue Behandlung und Bescheidung des Antrages stattfinden oder nach Feststellung des unveränderten Fortbestandes der einschlägigen Verhältnisse die Gültigkeit des Bauscheines auf Antrag um ein Jahr verlängert werden.
§48
Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- B · Besonderer Teil
- Abschnitt
- I · Geschäftliche Bestimmungen
- Verkündet
- 12.08.1955