Alle baulichen Anlagen, die der Baugenehmigung bedürfen, unterliegen baupolizeilichen Abnahmen; die erforderlichen Abnahmen (Teilabnahmen, Rohbau-, Gebrauchs- und Schlußbauabnahme) sind im Bauschein festzulegen; auch für nur anzeigepflichtige Baumaßnahmen kann die Baugenehmigungsbehörde Bauabnahmen anordnen. Alle Abnahmen sind schriftlich bei der Baugenehmigungsbehörde zu beantragen.
Zuständig zur Durchführung der Abnahmen sind die technischen Stellen der Baugenehmigungsbehörden, die sie im Einzelfalle Amts- oder Gemeindebaumeistern übertragen können.
Die Rohbauabnahme hat zu erfolgen, sobald der Bau in seinen Mauern, Gewölben, Stahl- und Stahlbetonkonstruktionen, in den Balkenlagen und der Dacheindeckung vollendet ist. Die Dacheindeckung darf hierbei eine vorläufige sein. Bei Grundmauern größerer Bauwerke und bei allen Stahl- oder Stahlbetonkonstruktionen sind Teilabnahmen erforderlich.
Bei der Rohbauabnahme müssen alle Teile des Baues sicher zugänglich sein und alle für die Standsicherheit wesentlichen Konstruktionen so weit offen liegen, daß die Abmessungen geprüft werden können. Über die Rohbauabnahme wird eine Bescheinigung — Rohbauabnahmeschein — erteilt. Auf die Rohbauabnahme kann die Baugenehmigungsbehörde bei geringfügigen baulichen Anlagen verzichten. Ein solcher Verzicht ist im Bauschein auszusprechen.
Zum Rohbauabnahmetermin ist durch den Bauherrn eine Bescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters über die ordnungsgemäße Ausführung der Schornsteine beizubringen.
Der Gebrauchsabnahme unterliegen Gebäude, die Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen (§ 90) oder Werkstätten enthalten, sowie Gebäude, die für starken Personenverkehr bestimmt sind, ferner Garagen.
Ueber die Gebrauchsabnahme wird eine Bescheinigung — Gebrauchsabnahmeschein — erteilt, in der die Frist für den Bezug des Gebäudes festgesetzt werden kann. Vor Aushändigung des Gebrauchsabnahmescheines darf das Gebäude nicht benutzt werden.
Bei geringfügigen Anlagen kann die Baugenehmigungsbehörde auf die Gebrauchsabnahme verzichten. Der Verzicht ist im Bauschein auszusprechen.
Zum Gebrauchsabnahmetermin hat der Bauherr eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Benutzbarkeit der Schornsteine und Feuerungsanlagen beizubringen.
In Zusammenfassung der Rohbau- und Gebrauchsabnahme kann die Baugenehmigungsbehörde eine Schlußbauabnahme anordnen.
Ueber die Schlußbauabnahme wird ein Schlußbauabnahmeschein erteilt.
Zum Schlußbauabnahmetermin hat der Bauherr eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Benutzbarkeit der Schornsteine und Feuerungsanlagen beizubringen.
Fliegende Bauten (§ 39 Buchstabe A Buchstabe g) sind jeweils vor ihrer Ingebrauchnahme abzunehmen unter Erteilung eines Abnahmevermerks im Abnahmebuch. Die generelle Baugenehmigung muß dabei vorgelegt werden. Bei kleineren Bauten kann die Abnahme durch die Ortspolizeibehörde erfolgen.
Bei Bauten des Landes, der Eisenbahn- und Postverwaltung bedarf es keiner baupolizeilichen Abnahme; es wird jedoch auf § 39 D I (1) verwiesen.
Auch bei öffentlichen Gebäuden müssen die Schornsteine und Feuerungsanlagen durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister abgenommen werden.