(1)
Bauanträge und Bauvorlagen (§ 40) sind in je drei Ausfertigungen einzureichen, für Bauten im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues in je vier Ausfertigungen, von denen eine dem Bergbauberechtigten zugeleitet wird; bei Anträgen auf Genehmigung von Reklamen, Außenputz und Anstrich genügt die Einreichung von zwei Ausfertigungen.
(2)
Bei baulichen Anlagen an klassifizierten Straßen und in einer Entfernung bis zu 100 m von einer Kraftfahrbahn sind Lageplan und Geländeprofil in einer weiteren Ausfertigung vorzulegen; die Kilometrierung muß eingetragen sein.