(1)
Bauliche Maßnahmen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes. Unberührt bleibt die für Spezialgebiete geltende Gesetzgebung.
(2)
Das Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung ist nur insoweit beschränkt, als das Bauvorhaben den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen nicht entspricht.