§LBOSaar
§116

Entwässerung

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Jedes bebaute Grundstück muß mit Einrichtungen zur ordnungsmäßigen Entwässerung, soweit diese sich nicht oberirdisch in natürlichem Gefälle vollzieht, versehen werden; auf § 108 Absatz 5 wird Bezug genommen.

(2)

Übelriechende oder gesundheitsschädliche Flüssigkeiten, insbesondere auch Küchen- und Wirtschaftsabwässer, sind so zu sammeln, zu klären und abzuleiten, daß keine Schädigung berechtigter Belange, keine Belästigung von Menschen und Schädigung von Nutztieren stattfinden kann.

(3)

Küchen- und Wirtschaftsabwässer dürfen grundsätzlich nicht nach der Straße abgeleitet werden.

(4)

Niederschlagswasser, das auf die Straße geleitet wird, muß der Straßenentwässerung nach Anweisung des Straßenunterhaltspflichtigen zugeführt werden; auf § 108 Absatz 5 wird Bezug genommen.

(5)

Die jeweils geltenden besonderen Bestimmungen über Grundstücksentwässerungsanlagen sind zu beachten.