Jedes bebaute Grundstück muß mit Einrichtungen zur ordnungsmäßigen Entwässerung, soweit diese sich nicht oberirdisch in natürlichem Gefälle vollzieht, versehen werden; auf § 108 Absatz 5 wird Bezug genommen.
Übelriechende oder gesundheitsschädliche Flüssigkeiten, insbesondere auch Küchen- und Wirtschaftsabwässer, sind so zu sammeln, zu klären und abzuleiten, daß keine Schädigung berechtigter Belange, keine Belästigung von Menschen und Schädigung von Nutztieren stattfinden kann.
Küchen- und Wirtschaftsabwässer dürfen grundsätzlich nicht nach der Straße abgeleitet werden.
Niederschlagswasser, das auf die Straße geleitet wird, muß der Straßenentwässerung nach Anweisung des Straßenunterhaltspflichtigen zugeführt werden; auf § 108 Absatz 5 wird Bezug genommen.
Die jeweils geltenden besonderen Bestimmungen über Grundstücksentwässerungsanlagen sind zu beachten.