§LBOSaar
§65

Begriff der Straßenbegrenzungslinien, Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und Baulinien

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

a) Straßenbegrenzungslinien sind die Linien, die tatsächlich einen Straßenkörper (Gesamtheit aller Verkehrsflächen) begrenzen, ohne daß sie nach gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt sind.

b)

Straßenfluchtlinien sind die nach den gesetzlich festgelegten Bestimmungen festgesetzten Linien, welche den Straßenkörper (Gesamtheit aller Verkehrsflächen) abgrenzen.

c)

Ueber Straßenbegrenzungslinien und Straßenfluchtlinien hinaus darf nicht gebaut werden. Beide Linien können zugleich auch Baufluchtlinien oder Baulinien sein.

(2)

Baufluchtlinien sind die nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzten Linien, über welche hinaus in der Regel nicht gebaut werden soll; je nach ihrer Lage können sie vordere, rückwärtige oder seitliche sein.

(3)

Baulinien sind die Linien, in denen bereits Bauten stehen oder errichtet werden sollen und die als Ersatz für eine Baufluchtlinie bestimmt werden.