§LBOSaar
§114

Gasfeuerstätten

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Gasfeuerstätten müssen nach den geltenden besonderen Bestimmungen ausgeführt werden, soweit diese nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(2)

Mit Abgasführung zu versehen und an besondere Schornsteine anzuschließen sind Badeöfen, Heizöfen, Waschgeräte mit einem Anschlußwert von über 2,5 m³/h, Wäschetrockenschränke, Waschkessel, Zentralheizungskessel, Luftheizer und alle größeren Wasserheizer, wozu auch die Warmwasserautomaten für ganze Gebäude oder einzelne Stockwerke (Absatz 10) gehören, sowie Gasfeuerstätten in gewerblichen Betrieben, soweit im letzteren Falle dies die Baugenehmigungsbehörde verlangt.

(3)

Keiner Abgasführung bedürfen Kocher, Bratöfen, Herde und Kühlschränke für den Haushalt sowie kleinere Waschgeräte und Bügelmaschinen mit einem Anschlußwert bis zu 2,5 m³/h in genügend großen und lüftbaren Räumen; bezüglich Wasserheizer wird auf Absatz 10 verwiesen.

(4)

Größere Wasch- und Bügelgeräte, Wäschetrockenschränke, Raumheizer, Wasserheizer, Zentralheizungskessel und Luftheizer sind gegen die Wirkung vorübergehender störender Betriebsverhältnisse im Schornstein (Stau, Rückstrom) zu sichern — Strömungssicherung —.

Die Abgasführung durch die Wand ins Freie ist bei allen Gasfeuerstätten, deren Abgase infolge des Auftriebs (natürlichen Zuges) fortbewegt werden, verboten.

Gasfeuerstätten in gewerblichen Betrieben, bei denen mit den Abgasen Bestandteile des verarbeiteten Gutes abgeführt werden, die sich in dem Abgasschornstein so ablagern, daß ein Ausbrennen erforderlich wird, z. B. Räucherkammern, Röstmaschinen, Darren, Lacktrockenöfen, sind stets an einen eigenen mit Vollziegeln gemauerten Abgasschornstein anzuschließen; für den Abstand des Schornsteins von Holzteilen gilt § 113 Absatz 5.

(5)

Die Verbindung zwischen Gasgerät und Schornstein hat auf kürzestem Wege mit Steigung aus nichtbrennbarem Material zu erfolgen. Abgasrohre sind dicht entweder mit Futterrohr oder mit Einführungsbuchse in den Schornstein einzuführen und dürfen nicht in den freien Schornsteinquerschnitt hineinragen.

(6)

Für die Abführung der Abgase sind besondere gemauerte Schornsteine (§ 113) oder Schornsteine aus innen glasiertem Steinzeug, Ton oder Chamotteton oder aus Asbestzement vorzusehen.

Wenn infolge niedriger Abgastemperaturen das Auftreten von Niederschlagswasser und damit die Durchnässung des Abgasschornsteins zu befürchten ist, sind nichtglasierte Abgasschornsteine mit einem abdichtenden Schutzüberzug zu versehen, der im Spritz-, Tauch- oder Streichverfahren aufgetragen werden kann; in diesen Fällen müssen Abgasschornsteine an ihrer Sohle eine Vorrichtung zum Entfernen des sich etwa ansammelnden Kondenswassers erhalten. Die Reinigungstür (Prüföffnung) ist aus verbleitem Blech herzustellen und mit dem Buchstaben „G“ kenntlich zu machen.

Die Innenflächen der Abgasschornsteine müssen von Balken, Verbandshölzern und Dachhölzern mindestens 0,10 m entfernt bleiben.

Auf Abgasschornsteinen darf kein drehbarer Windschutz angebracht werden; Windschutzhauben dürfen die lichte Weite nicht verengen.

Im übrigen finden die Bestimmungen des § 113 Anwendung.

(7)

Die lichte Weite der Abgasschornsteine, die bei gemauerten Schornstein nicht unter ½ × ½ Stein betragen darf, richtet sich nach der Nennbelastung der angeschlossenen Gasgeräte.

a)

An einen gemauerten Abgasschornstein oder einen Abgasschornstein aus Formstücken mit einem lichten Querschnitt von ½ × ½ Stein dürfen nicht mehr als zwei Gasfeuerstätten mit einem Gesamtanschlußwert bis 15 m³/h angeschlossen werden.

b)

An einen gemauerten Abgasschornstein mit einem lichten Querschnitt von ½ × ¾ Stein oder an einen Abgasschornstein aus Formstücken mit glatten Innenwänden von 210 cm² Querschnittsfläche dürfen nicht mehr als drei Gasfeuerstätten mit einem Gesamtanschlußwert bis 23 m³/h angeschlossen werden.

c)

Werden an einen Abgasschornstein nur Gasraumheizer angeschlossen, dann erhöht sich die Zahl der unter Buchstaben a und b zugelassenen Feuerstätten um eine, wenn jeweils der zulässige Gesamtanschlußwert von 15 bzw. 23 m³/h nicht überschritten wird.

d)

Gasfeuerstätten mit einem Anschlußwert von mehr als 23 m³/h sind an eigene Abgasschornsteine mit einem lichten Querschnitt von ½ × ¾ Stein oder einen Abgasschornstein aus Formstücken mit glatten Innenflächen von 210 cm² Querschnittsfläche anzuschließen, wenn nach Berechnung kein größerer Schornsteinquerschnitt erforderlich ist.

e)

Besteigbare Schornsteine dürfen für Abgasführung nicht benutzt werden.

(8)

Die Abführung der Abgase in einen Dachboden ist verboten. Ausnahmen können zugelassen werden in Gebäuden ohne Eisenkonstruktionsdächer, in denen sich keine Wohnung befindet, wenn der Dachboden gänzlich unbenutzt ist und das Volumen des Dachbodens mindestens 20mal so groß ist wie das Volumen der stündlich im Höchstfall verbrauchten Gasmenge der Geräte, die Entlüftungsöffnungen des Dachbodens (Jalousien) so groß wie der zwanzigfache lichte Querschnitt des Abgasschornsteins sind und die Ausmündung gegen Verstopfung gesichert und mindestens 1,00 m von brennbaren Bauteilen entfernt ist.

(9)

Gasraumheizer (Einzelheizöfen) sind grundsätzlich mit Abgasanlage und möglichst nahe beim Schornstein aufzustellen. Der Fußboden unter Heizöfen ist gegen schädliche Wärmestrahlen zu schützen.

(10)

a) In Räumen mit weniger als 5 m³ Inhalt dürfen keine Durchlaufwasserheizer angebracht werden.

b)

In Räumen von 5 bis 8 m³ Inhalt dürfen Durchlaufwasserheizer bis 150 kcal/min. Nennbelastung angebracht werden, wenn sie an eine Abgasanlage angeschlossen sind und die Räume Be- und Entlüftungsöffnungen nach Absatz 11 besitzen.

c)

In Räumen von 8 bis 12 m³ Inhalt dürfen Durchlaufwasserheizer bis 150 kcal/min. Nennbelastung mit nur kurzzeitiger Benutzungsdauer (keine Brause- oder Kinderbäder) ohne Abgasanlage, Durchlaufwasserheizer bis zu 390 kcal/min. Nennbelastung mit Abgasanlage angebracht werden, wenn die Räume Be- und Entlüftungsanlagen nach Absatz 11 besitzen.

d)

In Räumen von mehr als 12 m³ Inhalt dürfen Wasserheizer bis zu 150 kcal/min. Nennbelastung ohne Abgasanlage und ohne Be- und Entlüftungsöffnungen, größere Wasserheizer mit Abgasanlage ohne Beschränkung ihrer Größe angebracht werden. Bei den größeren Wasserheizern muß aber entweder eine Be- und Entlüftungsanlage nach Absatz 11 vorhanden sein oder der Inhalt der Räume mehr als das Zweieinhalbfache des Anschlußwertes betragen. Durchlaufwasserheizer bis zu 150 kcal/min. Nennbelastung ohne Abgasanlage dürfen nicht zum Füllen von Badewannen über 50 Liter Fassungsvermögen oder für längeren Gebrauch verwendet werden.

e)

In Räumen bis zu 8 m³ Inhalt dürfen neben Durchlaufwasserheizern Gasraumheizer nur bis zu 2000 kcal/h aufgestellt werden, in Räumen von 8 bis 12 m³ Inhalt nur solche bis zu 4000 kcal/h.

f)

In Räumen mit weniger als 2,40 m Höhe müssen auch Durchlaufwasserheizer bis zu 150 kcal/min. Nennbelastung ohne Rücksicht auf den Inhalt der Räume an eine Abgasanlage angeschlossen werden.

g)

Vorratswasserheizer bis zu 10 Liter Wasserinhalt dürfen ohne Abgasanlage nur in solchen Räumen aufgestellt werden, die einen Rauminhalt von mindestens dem zehnfachen Anschlußwert der darin aufgestellten Geräte und Lüftungsmöglichkeiten, z. B. Fenster oder Lüftungsklappen, haben.

h)

Vorratswasserheizer über 10 Liter Wasserinhalt müssen an eine Abgasanlage angeschlossen werden.

(11)

a) Die Be- und Entlüftungsöffnungen nach Absatz 10 müssen je mindestens 150 cm² freien Querschnitt besitzen. An Stelle der Lüftungsöffnungen kann auch ein Lüftungsschacht von ausreichender Lichtweite treten.

b)

Die Belüftungsöffnungen sind in der Nähe des Fußbodens, die Entlüftungsöffnungen nahe der Zimmerdecke anzubringen; beide müssen nach demselben (Neben-) Raum führen und dürfen nicht verschließbar sein.

c)

Die Öffnungen können in der Wand, in der Tür oder dergleichen angebracht und mit einem Drahtnetz oder Gitter (nicht unter 1 cm Maschenweite und 0,5 mm Drahtstärke) verkleidet sein. Die Verkleidung mit einem dichten Drahtsieb ist unstatthaft; gelochte Bleche mit mindestens 1 cm Kantenlänge bzw. 1 cm Durchmesser der Löcher können verwendet werden. Zweckmäßiger ist die Verwendung von Formsteinen mit schrägen Schlitzen, die bereits beim Bau mit in die Wand eingesetzt werden (Schlitzneigung bei der unteren Lüftungsöffnung nach dem Aufstellungsraum des Wasserheizers, bei der oberen entgegengesetzt). In jedem Falle muß der gesamte freie Querschnitt der Löcher oder Schlitze für jede der beiden Öffnungen mindestens 150 cm² sein.