§LBOSaar
§79

Anlagen in Außengebieten

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche noch nicht ausgewiesen sind, außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils ausgeführt werden sollen, ist die Baugenehmigung zu versagen, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde.

(2)

Dies gilt namentlich für bauliche Anlagen, deren Ausführung unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlagen, Schulversorgung, Polizei- und Feuerschutz oder sonstige öffentliche Aufgaben erfordern oder deren Benutzung besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Bewohner ergeben würde, ferner für bauliche Anlagen, deren Errichtung auf oder an landschaftlich hervorragenden Plätzen, Erholungsflächen und anderen schutzwürdigen Gebieten unerwünscht ist.

(3)

Die Baugenehmigung kann unter Auflagen erteilt werden; geeignete Sicherstellung dieser Auflagen kann verlangt werden.

(4)

In Landschaftsteilen, die in der Landschaftsschutzkarte eingetragen sind, darf keine Bebauung erfolgen. In räumlich ausgedehnten Landschaftsschutzgebieten kann, gegebenenfalls unter Auflagen, die Baugenehmigung erteilt werden, wenn die Obere Naturschutzbehörde zustimmt. Die Zustimmung der Oberen Naturschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn es sich um Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteiles handelt.