§LBOSaar
§61

Baugebiete

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Kleinsiedlungsgebiete sind Gebiete für nichtbäuerliche Siedlerstellen mit vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung. In Kleinsiedlungsgebieten soll die Mindestgröße der einzelnen Siedlungsgrundstücke in der Regel 600 m² nicht unterschreiten. Die Zahl der Vollgeschosse ist möglichst auf eins zu beschränken.

(2)

Wohngebiete sind Gebiete, die zur Errichtung von Wohnbauten bestimmt sind. In Wohngebieten ist nur die Errichtung von Wohngebäuden mit Nebenanlagen für hauswirtschaftliche Zwecke wie Waschküchen, Garten- und Gewächshäuser, Lauben zulässig; bezüglich der Einstellplätze und Garagen wird auf § 11 der Reichsgaragenordnung (RGaO v. 17. Februar 1939 RGBl. I S. 219) verwiesen. § 87 Absatz 1 ist zu beachten.

(3)

Verkaufsstellen für die Versorgung der Hauswirtschaften (wie z. B. Kleinhändler, Schuhmacher, Schneider) können von der Baugenehmigungsbehörde in Kleinsiedlungs- und Wohngebieten zugelassen werden; Anlagen, durch deren Betrieb Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarn oder die Allgemeinheit entstehen können, sind nicht zuzulassen.

(4)

Geschäftsgebiete sind Gebiete, in denen vorzugsweise Geschäfts-, Büro- und Lagerhäuser und ähnliche Gebäude errichtet werden; Anlagen, durch deren Betrieb erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarn oder die Allgemeinheit entstehen können, sind nicht zuzulassen.

(5)

Gemischte Wohngebiete sind Gebiete für Wohngebäude, in denen auch Geschäfts-, Büro- und Lagerhäuser oder kleingewerbliche Anlagen oder beide Arten zugelassen sind. Absatz 4 zweiter Halbsatz gilt auch hier.

(6)

Gewerbegebiete sind Gebiete, die der Errichtung gewerblicher Betriebe vorbehalten sind. Wohnungen sind nur für solche Personen zuzulassen, deren Unterbringung aus betriebstechnischen Gründen in unmittelbarer Nähe der Betriebe notwendig ist.

(7)

Industriegebiete sind Gebiete, die für größere gewerbliche Betriebe vorgesehen sind. Absatz 6 Satz 2 gilt sinngemäß.

(8)

Sonderbaugebiete sind Gebiete, die für besonders zu benennende Arten von baulichen Anlagen vorgesehen sind.