Der Flächennutzungsplan umfaßt das für eine Bebauung in Betracht kommende Gemeindegebiet mit der notwendigerweise mitzuerfassenden Umgebung.
Der Flächennutzungsplan regelt in den Grundzügen die geordnete Nutzung des Bodens für die Bebauung; dabei sind insbesondere die Erfordernisse der Besiedlung, der Industrie, des Verkehrs, der Erholung und des Schutzes des Heimatbildes sowie der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.
Entsprechenden Absichten und Plänen angrenzender Gebiete ist Rechnung zu tragen. Für benachbarte Gemeinden kann auch ein gemeinsamer Flächennutzungsplan erstellt werden.
In dem Flächennutzungsplan sind auszuweisen: Flächen von Baugebieten nach ihrer Zweckbestimmung, Verkehrsflächen, Grünflächen (öffentliche Erholungsgebiete, Sportplätze, Kleingärten, Friedhöfe, Landschaftsschutzgebiete, Flächen zur Erhaltung von Naturdenkmälern), Quellenschutzgebiete, Wassergewinnungsflächen, Wasserflächen, festgestellte Ueberschwemmungsgebiete, Hochwasserabflußgebiete, Flächen für Halden und Flächen, die nur land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden sollen.
In dem Flächennutzungsplan müssen für die Besiedlung in ausreichendem Maße geeignete Flächen als Wohn- und Siedlungsflächen vorgesehen werden. Für diese ist das im Hinblick auf Bodenformation, klimatische Verhältnisse, Sonnenbestrahlung und günstig gelegene Gärten beste Gelände auszuwählen; Grundstücke, deren Erschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen, Verkehrseinrichtungen, Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlagen, Schulversorgung, Polizei- oder Feuerschutz oder für sonstige öffentliche Aufgaben erforderlich machen würden, sind von der Besiedlung auszuschließen.
Werden Flächen für Industrie vorgesehen, so sollen sie nach Möglichkeit von den Wohn- und Siedlungsflächen durch unbebaut zu lassende Flächen getrennt werden.
Wohn- und Siedlungsflächen sollen über genügend Grünflächen für Spiel, Sport und Erholung verfügen.
Im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues sollen möglichst keine Flächen für industrielle oder gewerbliche Nutzung vorgesehen werden. Den bergrechtlichen Bestimmungen ist hierbei Rechnung zu tragen.
Flächennutzungspläne sind für größere Gebiete im Maßstab 1 : 10 000, für kleinere im Maßstab 1 : 5000 oder 1 : 2500 zu erstellen und mit Erläuterungen zu versehen.