§LBOSaar
§102

Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955

Bauliche Anlagen sind in allen wesentlichen Teilen feuerbeständig herzustellen, sofern nicht in den Vorschriften dieses Gesetzes ein geringerer Feuerschutz — feuerhemmende Bauweise — zugestanden oder überhaupt kein besonderer Feuerschutz gefordert wird.

Die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme werden durch folgende Begriffe gekennzeichnet:

A. Baustoffe (einschließlich Gewebe, Papier und dergleichen):

I. brennbar

II. schwer entflammbar

III. nicht brennbar

B. Bauteile:

IV. feuerhemmend

V. feuerbeständig

VI. hochfeuerbeständig.

Für die Begriffsbestimmungen und die Einreihung der Baustoffe und Bauteile in die Begriffe dient das jeweils im Saarland durch den Minister für den Wiederaufbau als Richtlinie für die Baupolizei eingeführte DIN-Blatt (vergl. § 143 Absatz 2).