Bauliche Anlagen sind in allen wesentlichen Teilen feuerbeständig herzustellen, sofern nicht in den Vorschriften dieses Gesetzes ein geringerer Feuerschutz — feuerhemmende Bauweise — zugestanden oder überhaupt kein besonderer Feuerschutz gefordert wird.
Die Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme werden durch folgende Begriffe gekennzeichnet:
A. Baustoffe (einschließlich Gewebe, Papier und dergleichen):
I. brennbar
II. schwer entflammbar
III. nicht brennbar
B. Bauteile:
IV. feuerhemmend
V. feuerbeständig
VI. hochfeuerbeständig.
Für die Begriffsbestimmungen und die Einreihung der Baustoffe und Bauteile in die Begriffe dient das jeweils im Saarland durch den Minister für den Wiederaufbau als Richtlinie für die Baupolizei eingeführte DIN-Blatt (vergl. § 143 Absatz 2).