Aus Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen in den §§ 127 bis 129 können Ansprüche wegen Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder wegen der Aufgabe von Rechten nur hergeleitet werden, soweit dies in diesem Gesetz, im preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in jeweils geltender Fassung oder im 6. Teil Kapitel III der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 309) in jeweils geltender Fassung ausdrücklich festgelegt ist.
§130
Entschädigungsansprüche
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- B · Besonderer Teil
- Abschnitt
- IV · Bestehende bauliche Anlagen
- Verkündet
- 12.08.1955