§LBOSaar
§130

Entschädigungsansprüche

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
IV · Bestehende bauliche Anlagen
Verkündet
12.08.1955

Aus Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen in den §§ 127 bis 129 können Ansprüche wegen Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder wegen der Aufgabe von Rechten nur hergeleitet werden, soweit dies in diesem Gesetz, im preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in jeweils geltender Fassung oder im 6. Teil Kapitel III der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 309) in jeweils geltender Fassung ausdrücklich festgelegt ist.