§LBOSaar
§69

Rückwärtige Baufluchtlinien

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Zur Schaffung zusammenhängender Freiflächen können durch örtliche Baupolizeiverordnung die Grenzen festgestellt werden, über welche hinaus eine Bebauung in der Tiefe ausgeschlossen wird (rückwärtige Baufluchtlinien).

(2)

Hinter der rückwärtigen Baufluchtlinie können Gartenhäuschen, Veranden, Gewächshäuser und ähnliche kleinere Leichtbauten, sofern ihre Traufhöhe 2,50 m nicht überschreitet, sowie Einstellräume für Personenkraftwagen zugelassen werden, wenn dadurch der Zutritt von Licht und Luft für die Gebäude nicht beeinträchtigt wird.