Sobald der Gemeindevorstand eine bestimmte Baufluchtlinienfestsetzung gemäß § 1 Absatz 1 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 in einem Fluchtlinienplan oder in einem Bebauungsplan (§ 6) beschlossen hat, kann die Baugenehmigungsbehörde Baumaßnahmen, die in Widerspruch zu der Baufluchtlinie stehen, vorläufig versagt werden. Wegen der Entschädigung wird auf § 122 letzter Satz verwiesen. Mit dem Inkrafttreten des Fluchtlinienplanes (§ 11 des Fluchtliniengesetzes) oder des Bebauungsplanes (§§ 6, 16 und 62) tritt die Beschränkung des Grundeigentümers, daß die Baugenehmigung für Neubauten, Um- und Ausbauten über die Baufluchtlinie hinaus versagt werden kann, endgültig ein.
Bauten sollen in der Regel nicht hinter die Baufluchtlinie zurückgerückt werden, doch kann die Baugenehmigungsbehörde bei einzelnen Grundstücken Abweichungen von den Baufluchtlinien genehmigen oder fordern, wenn dadurch eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder des Straßen- oder Platzbildes herbeigeführt wird. Die Baugenehmigungsbehörde bestimmt, wie weit zurückgerückt werden darf oder muß, ferner wie ein Gebäude zur Straßenrichtung gestellt werden muß.
Die Baugenehmigungsbehörde kann mit Zustimmung der Gemeinde die Errichtung von Bauten für vorübergehende Zwecke sowie von Einfriedigungen auf den zu Verkehrs- oder Freiflächen bestimmten Grundflächen bis zu deren planmäßiger Verwendung widerruflich gestatten, wenn der Erbauer die Verpflichtung übernimmt, den Bau oder die Einfriedigung jederzeit ohne Entschädigung zu entfernen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Ferner kann die Baugenehmigungsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde die Errichtung von Gebäuden geringen Umfanges für öffentliche Zwecke auf solchen Flächen gestatten, sofern dadurch nicht der Zweck des Fluchtlinienplanes oder Bebauungsplanes vereitelt wird.
Die Baugenehmigungsbehörde kann auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen anordnen, daß Bauwerke in Uebereinstimmung mit der Baufluchtlinie gebracht werden. Entschädigungsansprüche richten sich nach § 13 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875.