Einfamilienhäuser: Im Kellergeschoß dürfen Küchen und auf der Sonnenseite bei einem Lichteinfall von mindestens 45 Grad Aufenthaltsräume (§ 90) eingerichtet werden, straßenseitig jedoch nur in einem Haus mit Vorgarten. Der Fußboden solcher Räume darf nicht tiefer als 1,00 m unter der Erdoberfläche liegen. Die Wände und der Fußboden sind gegen Erdfeuchtigkeit zu sichern.
Kleinhäuser: Im Kellergeschoß dürfen Räume zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht untergebracht werden. Bei der Lage an Berghängen gelten nur die Räume als zum Kellergeschoß gehörig, deren Fußboden durchweg unterhalb des Außengeländes liegt; andere Räume können als Zubehör nach § 92 Absatz 4 Satz 2 verwendet werden, wenn sie nicht nach Norden liegen.
In Kleinhäusern mit zwei Vollgeschossen darf nur die Hälfte der Fläche des Dachraumes zu Aufenthaltsräumen ausgebaut werden; auch dürfen diese nur als Zubehör der Geschoßwohnungen, nicht als selbständige Wohnungen dienen.
Mittelhäuser: Im Falle des vollen Ausbaues des Dachgeschosses muß über dem Kehlgebälk genügend Raum für Abstellkammern und Trockenböden (etwa 10 m² für jede Wohnung) zur Verfügung bleiben, wenn nicht durch Ausnutzung der toten Dachwinkel usw. und durch Nebenkammern im Dachgeschoß selbst Gelegenheit zur Abstellung gegeben wird. Bei der Lage an Berghängen gilt bezüglich der Kellergeschoßräume Absatz 2.