Aus Maßnahmen nach §§ 6 bis 10 können Ansprüche wegen Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder wegen der Aufgabe von Rechten nur hergeleitet werden, soweit dies in diesem Gesetz, dem preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in der jeweils geltenden Fassung oder im 6. Teil Kapitel III der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 309) in der jeweils geltenden Fassung ausdrücklich festgelegt ist.
§11
Entschädigungsansprüche
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- A · Allgemeiner Teil
- Abschnitt
- II · Regelung der Bebauung und des Bauens
- Verkündet
- 12.08.1955