§LBOSaar
§128

Änderung baulicher Anlagen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
IV · Bestehende bauliche Anlagen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Auf bauliche Anlagen, die zur Zeit ihrer Errichtung den damals geltenden baupolizeilichen Bestimmungen entsprachen, und auf bauliche Anlagen, die auf Grund genehmigter Bauentwürfe bereits begonnen sind, findet die nachträgliche Durchführung etwa abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seinem Vollzug erlassenen Verordnungen nur dann statt, wenn polizeiliche Gründe, insbesondere solche der öffentlichen Sicherheit, es notwendig machen. Für Reklameeinrichtungen gilt Absatz 2.

(2)

Bestehende Reklameeinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen (§ 99 Absatz 1 und 2) widersprechen, sind auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder der entsprechenden Verordnungen entschädigungslos zu beseitigen, soweit sie nicht den genannten Vorschriften angepaßt werden. Die Beseitigung oder Anpassung kann sofort verlangt werden, wenn polizeiliche Gründe, insbesondere solche der öffentlichen Sicherheit, dies notwendig machen. Die Beseitigung kann erzwungen werden. § 23 findet sinngemäß Anwendung. Auch für den Verlust von Nutzungen wird eine Entschädigung nicht gewährt. § 99 Absatz 6 findet sinngemäß Anwendung.

(3)

Für bauliche Maßnahmen, die einzeln oder zusammengenommen eine erhebliche Veränderung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles darstellen, kann die Baugenehmigung auch davon abhängig gemacht werden, daß gleichzeitig die durch die geplanten Maßnahmen an sich nicht berührten Gebäude oder Gebäudeteile, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes oder den zu seinem Vollzug erlassenen Verordnungen widersprechen, mit diesen in Uebereinstimmung gebracht werden. Die durch entsprechende Auflage entstehenden Mehrkosten müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der beabsichtigten Änderungen stehen; die verlangten Maßnahmen dürfen auch nicht einer Entziehung des Eigentums gleichkommen.