§LBOSaar
§29

Berechtigung zur Errichtung einer halbscheidigen Kommunmauer

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955

Ist an einer Eigentumsgrenze von beiden Seiten ohne Grenzabstand zu bauen und verlangt die Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung (Vorbescheid) die Erstellung einer Kommunmauer, so kann der Zuerstbauende von dem Nachbarn verlangen, daß er die Errichtung der Mauer halbscheid duldet.