Bei der Ausnutzbarkeit der Grundstücke wird zwischen Grundstücken in einem Baugebiet und im Außengebiet unterschieden.
Ein Baugebiet ist der Teil des Gemeindegebietes, der bereits bebaut oder als Baugebiet ausgewiesen ist oder für den ein Bebauungsplan festgestellt ist.
Außengebiet ist das vom planmäßigen Bauen im Sinne des Absatzes 2 noch nicht ergriffene Gemeindegebiet.
Die Abgrenzung eines Baugebietes und des Außengebietes gegeneinander, sowie eine etwa notwendig werdende Änderung ihrer Grenzen, sowie die Einteilung eines Baugebietes nach § 61 erfolgt durch örtliche Baupolizeiverordnung oder einen Bebauungsplan; liegt eine Abgrenzung in diesem Sinne nicht vor, entscheidet die Baugenehmigungsbehörde in jedem Einzelfalle über die Zugehörigkeit des Grundstückes zu einem bestimmten Baugebiet oder zum Außengebiet.
Geringe Verschiebungen der Gebietsgrenzen kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde aus Gründen einer zweckmäßigen Parzellierung oder einer besseren Ausgestaltung für einzelne Grundstücke zulassen.
In Ortslagen, die den Charakter eines Kleinsiedlungsgebietes, Wohngebietes, Geschäftsgebietes oder gemischten Wohngebietes haben, ohne daß ein Bebauungsplan besteht, sind Anlagen, die bei Betrieb erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit zur Folge haben können, nicht zuzulassen (§§ 7 und 61).