Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 11 LBO 1996 („Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze“).
Absatz 1
Absatz 1 ist neu gefasst und fasst den Regelungsinhalt von § 11 Abs. 1 (Grünflächengebot) und § 21 Abs. 2 (Bodenversiegelungsverbot) LBO 1996 zusammen. Satz 2 räumt dem Planungsrecht für die Gestaltung der Freiflächen Vorrang ein. „Flächen für eine andere Verwendung“ sind z. B. Stellplätze, Kinderspielplätze und die sonstigen in § 21 Abs. 2 LBO 1996 genannten Flächen. Der bisherige Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter in Vorgartenflächen (bisheriger Absatz 2) ist nicht übernommen.
Absatz 2 (Kleinkinderspielplatz)
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und übernimmt den bisherigen Absatz 4 Satz 1. Die Möglichkeit, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes abzulösen (bisheriger Absatz 4 Sätze 2 und 3), ist „im Interesse der Kinder“ nicht übernommen. Der bisherige Absatz 5 entfällt, da die Schaffung eines Kinderspielplatzes als Gemeinschaftsanlage bereits in Absatz 2 berücksichtigt ist.
Entfallene Vorschrift: Gemeinschaftsanlagen
Zur Streichung von § 14 LBO 1996 (Gemeinschaftsanlagen) siehe die Erläuterungen zum Zweiten Teil in der Begründung: Gemeinschaftsanlagen werden nicht im Bauordnungsrecht, sondern auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Die tatsächliche Errichtung wird bauordnungsrechtlich nun als Benutzbarkeitsvoraussetzung in § 79 gesichert; im Übrigen sei es Sache der Bauherren, die Sicherung untereinander zu regeln. Das Bauordnungsrecht stärke insoweit die private Verantwortlichkeit. Die Befugnis der Gemeinden, über örtliche Bauvorschriften nach § 85 Anforderungen an Gestaltung und Ausstattung zu stellen, bleibt unberührt, ebenso das Baugebot nach § 176 BauGB.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 11 LBO 1996 („Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze“).
Absatz 1
Absatz 1 ist neu gefasst und fasst den Regelungsinhalt von § 11 Abs. 1 (Grünflächengebot) und § 21 Abs. 2 (Bodenversiegelungsverbot) LBO 1996 zusammen. Satz 2 räumt dem Planungsrecht für die Gestaltung der Freiflächen Vorrang ein. „Flächen für eine andere Verwendung“ sind z. B. Stellplätze, Kinderspielplätze und die sonstigen in § 21 Abs. 2 LBO 1996 genannten Flächen. Der bisherige Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter in Vorgartenflächen (bisheriger Absatz 2) ist nicht übernommen.
Absatz 2 (Kleinkinderspielplatz)
Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und übernimmt den bisherigen Absatz 4 Satz 1. Die Möglichkeit, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes abzulösen (bisheriger Absatz 4 Sätze 2 und 3), ist „im Interesse der Kinder“ nicht übernommen. Der bisherige Absatz 5 entfällt, da die Schaffung eines Kinderspielplatzes als Gemeinschaftsanlage bereits in Absatz 2 berücksichtigt ist.
Entfallene Vorschrift: Gemeinschaftsanlagen
Zur Streichung von § 14 LBO 1996 (Gemeinschaftsanlagen) siehe die Erläuterungen zum Zweiten Teil in der Begründung: Gemeinschaftsanlagen werden nicht im Bauordnungsrecht, sondern auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Die tatsächliche Errichtung wird bauordnungsrechtlich nun als Benutzbarkeitsvoraussetzung in § 79 gesichert; im Übrigen sei es Sache der Bauherren, die Sicherung untereinander zu regeln. Das Bauordnungsrecht stärke insoweit die private Verantwortlichkeit. Die Befugnis der Gemeinden, über örtliche Bauvorschriften nach § 85 Anforderungen an Gestaltung und Ausstattung zu stellen, bleibt unberührt, ebenso das Baugebot nach § 176 BauGB.