§LBOSaar
§10

Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
2 · Das Grundstück und seine Bebauung
Fassung gültig ab
10.04.2020
(1)

1Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind

1.

wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2.

zu begrünen oder mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.

2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit städtebauliche Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. 3Flächen, die für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, dürfen wasserundurchlässig nur befestigt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser erforderlich ist. 4Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2)

1Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen und zu unterhalten. 2Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks anzulegen, dessen Benutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. 3Der Spielplatz muss barrierefrei erreichbar sein; § 50 Absatz 5 gilt entsprechend. 4Der Spielplatz ist so anzulegen und zu unterhalten, dass für die Kinder Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen; insbesondere darf der Spielplatz nicht mit giftigen oder stachel- oder dornenbewehrten Pflanzen begrünt werden. 5Satz 1 gilt nicht, wenn

1.

in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist, und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass der Spielplatz für die Wohnungen dauernd zur Verfügung steht, oder

2.

ein Spielplatz für Kleinkinder wegen der Art und Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist.

6Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordern.

Kommentierung zu § 10

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 11 LBO 1996 („Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze“).

Absatz 1

Absatz 1 ist neu gefasst und fasst den Regelungsinhalt von § 11 Abs. 1 (Grünflächengebot) und § 21 Abs. 2 (Bodenversiegelungsverbot) LBO 1996 zusammen. Satz 2 räumt dem Planungsrecht für die Gestaltung der Freiflächen Vorrang ein. „Flächen für eine andere Verwendung“ sind z. B. Stellplätze, Kinderspielplätze und die sonstigen in § 21 Abs. 2 LBO 1996 genannten Flächen. Der bisherige Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter in Vorgartenflächen (bisheriger Absatz 2) ist nicht übernommen.

Absatz 2 (Kleinkinderspielplatz)

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und übernimmt den bisherigen Absatz 4 Satz 1. Die Möglichkeit, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes abzulösen (bisheriger Absatz 4 Sätze 2 und 3), ist „im Interesse der Kinder“ nicht übernommen. Der bisherige Absatz 5 entfällt, da die Schaffung eines Kinderspielplatzes als Gemeinschaftsanlage bereits in Absatz 2 berücksichtigt ist.

Entfallene Vorschrift: Gemeinschaftsanlagen

Zur Streichung von § 14 LBO 1996 (Gemeinschaftsanlagen) siehe die Erläuterungen zum Zweiten Teil in der Begründung: Gemeinschaftsanlagen werden nicht im Bauordnungsrecht, sondern auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Die tatsächliche Errichtung wird bauordnungsrechtlich nun als Benutzbarkeitsvoraussetzung in § 79 gesichert; im Übrigen sei es Sache der Bauherren, die Sicherung untereinander zu regeln. Das Bauordnungsrecht stärke insoweit die private Verantwortlichkeit. Die Befugnis der Gemeinden, über örtliche Bauvorschriften nach § 85 Anforderungen an Gestaltung und Ausstattung zu stellen, bleibt unberührt, ebenso das Baugebot nach § 176 BauGB.