§LBOSaar
§15

Brandschutz

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
1 · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Fassung gültig ab
01.06.2004

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Kommentierung zu § 15

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift enthält nur noch die allgemeine Brandschutzvorschrift des § 18 Abs. 1 LBO 1996. Die weiteren Absätze des § 18 LBO 1996 sind unmittelbar den jeweils einschlägigen Abschnitten mit Einzelvorschriften zum Brandschutz vorangestellt (§ 27: Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; § 33: Erster und zweiter Rettungsweg). Die Blitzschutzanforderung des § 18 Abs. 4 LBO 1996 ist nunmehr in § 44 enthalten.

Änderungen im Wortlaut

  • Anstelle der Worte „so beschaffen sein“ werden die Begriffe aus § 3 Abs. 1 (anordnen, errichten, ändern, instand halten) verwendet.
  • Als Kurzbezeichnung für die Ausbreitung von Feuer und Rauch wird der Begriff „Brandausbreitung“ legal definiert, der im Folgenden in diesem Sinne benutzt wird.
  • Die Schutzzielformulierung wird entsprechend der Musterbauordnung auf bauliche Anlagen beschränkt.

Zielrichtung

Die Vorschrift bildet das Schutzziel des neuen, im Gesetz selbst geregelten Brandschutzkonzepts (A.II.1.a der Begründung), das die bisher in Rechtsverordnungen enthaltenen Ausführungsvorschriften überflüssig macht.