Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift übernimmt in Absatz 2 das Verbot von Abfallschächten in Gebäuden aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 und in Absatz 1 aus § 18 TVO nur die Regelung über die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden.
Absatz 1
Konkrete Anforderungen werden nur für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 gestellt. Die Begrifflichkeit ist dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angepasst. Wertstoffe sind nicht mehr eigens erwähnt, da sie nach diesem Gesetz Abfälle sind. Auf Behälter wird nicht mehr abgestellt, weil vielfach Abfalltrennung mit Hilfe von Säcken erforderlich ist.
Absatz 2
Das Verbot von Abfallschächten in Gebäuden wird aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 übernommen.
Allgemeines
Die Vorschrift übernimmt in Absatz 2 das Verbot von Abfallschächten in Gebäuden aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 und in Absatz 1 aus § 18 TVO nur die Regelung über die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden.
Absatz 1
Konkrete Anforderungen werden nur für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 gestellt. Die Begrifflichkeit ist dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angepasst. Wertstoffe sind nicht mehr eigens erwähnt, da sie nach diesem Gesetz Abfälle sind. Auf Behälter wird nicht mehr abgestellt, weil vielfach Abfalltrennung mit Hilfe von Säcken erforderlich ist.
Absatz 2
Das Verbot von Abfallschächten in Gebäuden wird aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 übernommen.