§LBOSaar
§43

Aufbewahrung fester Abfallstoffe

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
5 · Technische Gebäudeausrüstung
Fassung gültig ab
01.06.2004
(1)

Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

1.

Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und

2.

Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,

3.

unmittelbar vom Freien entleert werden können und

4.

eine ständig wirksame Lüftung haben.

(2)

Abfallschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.

Kommentierung zu § 43

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift übernimmt in Absatz 2 das Verbot von Abfallschächten in Gebäuden aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 und in Absatz 1 aus § 18 TVO nur die Regelung über die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfallstoffe innerhalb von Gebäuden.

Absatz 1

Konkrete Anforderungen werden nur für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 gestellt. Die Begrifflichkeit ist dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angepasst. Wertstoffe sind nicht mehr eigens erwähnt, da sie nach diesem Gesetz Abfälle sind. Auf Behälter wird nicht mehr abgestellt, weil vielfach Abfalltrennung mit Hilfe von Säcken erforderlich ist.

Absatz 2

Das Verbot von Abfallschächten in Gebäuden wird aus § 44 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 übernommen.