§LBOSaar
§33

Erster und zweiter Rettungsweg

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
3 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
4 · Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

1Für Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2Ein zweiter Rettungsweg ist für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Rettung über einen unmittelbaren Ausgang ins Freie möglich ist.

(2)

1Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. 2Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. 3Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).

(3)

1Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. 2Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Kommentierung zu § 33

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

§ 33 enthält wie bisher § 18 Abs. 3 LBO 1996 die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen und stellt sie unmittelbar den Einzelvorschriften über die Rettungswege voran (siehe auch die Begründung zu § 15).

Absatz 1 (Rettungswegsystem)

Zwei voneinander unabhängige Rettungswege

Jede Nutzungseinheit muss in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Absatz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 1 LBO 1996 und ist zur Klarstellung redaktionell geändert.

Nutzungseinheit

Der Begriff wird durch eine beispielhafte Aufzählung verdeutlicht (Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten).

Auslösung des Rettungswegerfordernisses

Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Klargestellt wird zusätzlich, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen.

Absatz 2 (Nutzungseinheiten nicht zu ebener Erde)

Satz 1 (erster Rettungsweg)

Satz 1 entspricht (geringfügig redaktionell geändert) § 18 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 und regelt die Führung des ersten Rettungswegs über mindestens eine notwendige Treppe.

Satz 2 (zweiter Rettungsweg)

Wie bisher stehen zwei Möglichkeiten nebeneinander: eine weitere notwendige Treppe (§§ 34 ff.) oder ein Rettungsweg mit Hilfe der Feuerwehr. Klargestellt ist, dass die mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht. Die Bedingungen für die zweite Variante ergeben sich aus Absatz 3.

Satz 3

Satz 3 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996; zusätzlich ist klargestellt, dass der Sicherheitstreppenraum sicher erreichbar sein muss (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 4).

Absatz 3 (Rettungsgeräte der Feuerwehr)

Satz 1

Satz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 4 LBO 1996 und ist geringfügig redaktionell geändert. Zur Verdeutlichung der erforderlichen Rettungsgeräte werden beispielhaft Hubrettungsfahrzeuge genannt. Weitere Voraussetzung ist die Erreichbarkeit nach § 6.

Satz 2 (Sonderbauten)

Bei Sonderbauten lässt die Vorschrift die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere, wenn wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen erhöhter Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B. kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) die Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Bei Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, bestehen generell keine Bedenken. Gebäudenutzungen, die solche Bedenken aufwerfen können, führen zur Einstufung als Sonderbau (insbesondere § 2 Abs. 4 Nrn. 4 bis 12 und 19).