Sind Bauprodukte entgegen § 22 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verwendung untersagen und die Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§80
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
- Gesetz
- Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
- Teil
- 5 · Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
- Abschnitt
- 5 · Bauaufsichtliche Maßnahmen
- Fassung gültig ab
- 10.04.2020
Kommentierung zu § 80
lokal bearbeitetGrundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 85 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.
Allgemeines
Die Vorschrift entspricht § 85 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.
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